Benefits erreichen kaum die Mitarbeiter

Source: stock.tookapic.com
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Zusatzleistungen von deutschen Unternehmen orientieren sich nicht an den Bedürfnissen der Belegschaft. Zudem sind sie laut der Benefits-Studie von Towers Watson unstrukturiert und werden zu selten aktualisiert.

Nur 13 % der Firmen befragen ihre Mitarbeiter, welche Leistungen sie eigentlich interessieren und lediglich 3 % bieten die Wahl zwischen verschieden Angeboten an. Dr. Thomas Jasper von Towers Watson sieht das kritisch: „Durch unpassende Zusatzleistungen verbrennen viele deutsche Unternehmen unnötig Geld: Solange sich die Leistungen nicht an den Bedürfnissen der Mitarbeiter orientieren, wird der volle Nutzen für Unternehmen und Belegschaften nicht abgerufen“.
Gerade bei der wichtigsten Zusatzleistung, der bAV, gibt es kaum Flexibilität. So können 80 % der tariflich beschäftigten Arbeitnehmer nicht zwischen verschiedenen Optionen wählen und nur das (vom Arbeitgeber geschnürte) Paket annehmen oder ganz darauf verzichten. Anders ist dies nur bei außertariflichen Mitarbeitern und Führungskräften, wo mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten bestehen.

Zudem hat man laut der Studie die Chance, mit Benefits auf den demografischen Wandel zu reagieren und den Fachkräftemangel sowie die Alterung der Belegschaft einzudämmen. Die Stichworte sind hier: Sabbaticals und Zeitwertkonten für längere Freistellungen. Darüber hinaus stand im vergangenen Jahr das betriebliche Gesundheitsmanagement im Vordergrund. Mehr als die Hälfte der Arbeitgeber bieten Programme zur Gesundheitsförderung an. Spitzenreiter sind dabei

  • Fitnessangebote (90 %),
  • Impfungen (80 %) und
  • Ernährungsberatung (72 %).

Weiterhin boten Unternehmen den Interessierten

  • Rückenschulen (65 %),
  • Burnout-Prävention (58 %) und
  • Individuelles Gesundheitscoaching (37 %).

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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