Wie das BMAS am 5.11. mitteilte, beschloss das Bundeskabinett am selben Tag eine Verordnung, mit der vier Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt wurden. So schuf man die Voraussetzungen für Ansprüche auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung besteht u. U. auch ein Anspruch auf Geldleistungen. Zwar müssen die Länder der Verordnung noch zustimmen, die Betroffenen können sich aber schon jetzt an ihre Unfallversicherungsträger wenden.
Bei den neu anerkannten Berufskrankheiten handelt es sich um:
- bestimmte Formen des „weißen Hautkrebses“ (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) aufgrund langjähriger Sonneneinstrahlung,
- Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs durch bestimmte manuelle Tätigkeiten (Carpaltunnel-Syndrom),
- Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrorm und Thenar-Hammer-Syndrom) sowie
- Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe.
Weiterführende Links:
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kabinettsfassung-dritt...
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