Geleitwort: Haben Sie auch nichts vergessen?

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 Prof. Dr. Jens M. Schubert - Leiter der Abteilung Recht und Rechtspolitik in der Bundesverwaltung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Berlin, und außerplanmäßiger Professor für Arbeitsrecht und Europäisches Recht an der Leuphana Universität Lüneburg.
Prof. Dr. Jens M. Schubert - Leiter der Abteilung Recht und Rechtspolitik in der Bundesverwaltung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Berlin, und außerplanmäßiger Professor für Arbeitsrecht und Europäisches Recht an der Leuphana Universität Lüneburg.


Wer im Zug sitzt, wird vor dem Erreichen der nächsten Station aufgefordert zu prüfen, ob er nichts vergessen hat. Will ein Unternehmen dauerhaft Erfolg haben und die „nächsten Stationen“ erreichen, darf es auch nichts vergessen. Und was keinesfalls vergessen werden darf, ist der Betriebsrat. Nun mögen Zuganalogien in der heutigen Zeit im arbeitsrechtlichen Umfeld riskant sein. Gleichwohl kann es nicht sein, Betriebsräte als Bremsklötze abzuurteilen, die folglich und entgegen § 1 BetrVG verhindert werden müssen. Es stimmt: Betriebsräte balancieren das Handeln von Unternehmensleitungen aus, sie sind gelegentlich Weiche. Der „Herr im Haus“ passt nun einmal nicht zu einer sozialen Markwirtschaft, bei der es neben Gewinnerzielung und Marktbehauptung auch um Teilhabe und Beteiligung, letztlich um Demokratie im Unternehmen geht. Die Vorteile für Unternehmen, einen Betriebsrat zu haben, sind aber beachtlich, darüber zu reden hier gewollt.
Mit dem Betriebsrat hat das Unternehmen Profis als Gegenüber. Und mit solchen arbeitet es sich bekanntermaßen immer einfacher. Freilich, es sind Profis, die der Belegschaft verpflichtet sind. Diese macht aber doch zusammen mit dem Unternehmer das Unternehmen aus. Der Betriebsrat ermöglicht gebündelte Arbeitsabläufe; nicht länger muss mit jedem Einzelnen das Arbeitsumfeld abgestimmt werden. Informationsflüsse und eine Durchlässigkeit von Betriebswissen sind sichergestellt. Das stärkt Arbeitsprozesse. Ohne Betriebsrat stehen dagegen Instrumente wie Betriebsvereinbarungen, Auswahlrichtlinien oder ggf. auch Namenslisten schlicht nicht zur Verfügung, intelligente Lösungen werden übersehen. Deshalb sind die Kosten für das Gremium geringer als ehrlich berechnete Vergleichskosten. Dabei wird die Bedeutung von Betriebsräten in Zeiten wachsen, in denen es um sich erneuernde und zersplitterte oder auch virtuelle Belegschaften geht.
Der Betriebsrat wirkt hier als Klammer, hilft zur Identifizierung mit dem Unternehmen. Immer häufiger ist er zudem Co-Akteur für den Erfolg des Arbeitgebers. Dies wird auch durch die Nutzung der Initiativrechte aus Art. 87 Abs. 1 BetrVG belegt. Erkannt haben das aber noch zu wenig Unternehmen. Dabei müssen doch Antworten auf Zukunftsthemen schnellstens gefunden werden, z. B. zu einer modernen Personalplanung vor dem Hintergrund eines erforderlichen Generationenwechsels (vgl. §§ 92, 98 BetrVG), zur Einführung neuer technischer Systeme (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) oder zu Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (vgl. § 89 BetrVG, § 84 SGB IX). Nicht zu vergessen ist die Rolle von Betriebsräten in der Unternehmenskrise. In zahlreichen Insolvenzfällen konnten die Arbeitnehmervertreter Wichtiges beisteuern bzw. jedenfalls Rahmenregelungen schaffen, die Übergänge in Transfergesellschaften oder zu Investoren erleichterten. Gleiches gilt in Phasen vor der Insolvenz.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG)
ist eben keine leere Floskel, aber auch keine Einbahnstraße. Vergleiche zur Performance von Unternehmen mit und ohne Betriebsrat mögen schwierig sein und auch nicht branchenübergreifend gelten. Eine Tendenz gibt es gleichwohl: Mit Betriebsrat ist sie i. d. R. höher. Das liegt auch daran, dass Diskriminierungen besser entgegengetreten werden kann. Ein negatives Betriebsklima stärkt nie das Unternehmen (vgl. Böckler impuls 17/2014, S. 2 u. 20/2014, S. 6).
Wer dies alles nicht so sieht, sollte wissen: Wer die Betriebsratsarbeit behindert oder dessen Installierung unterminiert, muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Ein Kavaliersdelikt, eine Petitesse meint man vielleicht. Mitnichten, besieht man sich § 119 BetrVG (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2010 – 1 StR 220/09). Gewerkschaften und Staatsanwaltschaften sind hier im Austausch, Erstere stellen immer häufiger Strafanträge (§ 119 Abs. 2 letzte Alt. BetrVG). Das Thema wird zunehmend in den Fokus gerückt und von Staatsanwaltschaften ernst genommen. Bislang ist es bei Geldbußen geblieben, die Imageschäden für Unternehmen sind aber beträchtlich. Und wer möchte gerne die Staatsanwaltschaft im Hause haben?

Die Leserinnen und Leser dieser Zeitschrift wissen es besser, vermeiden solche Situationen, vergessen nichts und lassen den Betriebsrat nicht auf dem Abstellgleis stehen.

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Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

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