Entscheidungen kommentiert
Problempunkt
Der Kläger war seit November 1997 bei der Beklagten, die eine Unternehmensberatungs- und Vertriebsgesellschaft betreibt, als Berater
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Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. Oktober 1998 als gastgewerbliche Mitarbeiterin tätig. Am 5. Oktober 1998 wurde bei ihr eine
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Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger, welcher im Ausbildungszentrum - eine Anstalt öffentlichen Rechts - der Beklagten tätig warProblempunkt
Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehindert. Er ist seit 1993 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Vom 4
Problempunkt
In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien im Rahmen einer Kündigungsschutzklage darüber, ob der Kläger in der Klageschrift
Problempunkt
In dem vom BAG abschließend entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten
Problempunkt
Gemäß § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten
Problempunkt
Der Kläger war seit 1991 als Maurer bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betrieb und zuletzt etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte
Problempunkt
Der Kläger war bei einem EDV-Beratungsunternehmen zunächst als Netzwerkadministrator und später als Organisationsprogrammierer
Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter (Brutto-Monatseinkommen zuletzt ca. 4 000 DM) tätig. ErProblempunkt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Unbestritten hat der Kläger
Problempunkt
Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung.
Die beklagte
Problempunkt
Bis zu diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war gerichtlich nicht entschieden, ob in einem Betrieb, der weniger als 10,25
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Die Klägerin war seit 1998 bei dem beklagten Drogerieunternehmen als
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung, die die Beklagte auf eine unerlaubte Privatnutzung des
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Der Kläger ist seit 1991 als Diplomingenieur bei dem Beklagten, dem Wasserwirtschaftsamt W., beschäftigt. Mit einer Dienstanweisung aus
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1971 beschäftigt; in seinem Anstellungsvertrag vom August 1973 war geregelt, dass dieser mit einer
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Der beklagte Wasserverband und der Kläger schlossen am 19. Juli 1996 einen Aufhebungsvertrag, dessen Anfechtung wegen widerrechtlicherProblempunkt
Die Parteien stritten darüber, ob das KSchG mangels Ablauf der Wartezeit aus § 1 Abs. 1 KSchG nicht anwendbar ist.
Der Kläger war
Problempunkt
Die Klägerin ist seit 1979 bei der Beklagten als Lagerarbeiterin beschäftigt und Mitglied des Betriebsrates. Ihre Tätigkeit ist mit einem
Problempunkt
Der Kläger ist als einer von 14 Druckern bei der Beklagten beschäftigt. Diese gehört mit der M-GmbH (17 Drucker) zu einem Konzern. Beide
Problempunkt
Zwischen den Parteien waren die Dauer der Kündigungsfrist und die davon abhängigen Gehaltsansprüche der Klägerin streitig. Im
Problempunkt
Der Kläger quittierte den Empfang einer Kündigung mit dem vorgefertigten Text: "Kündigung erhalten und mit dem Inhalt einverstanden"
Problempunkt
Stellt die bloße Drohung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, eine Strafanzeige erstatten zu wollen, einen wichtigen Grund dar
Problempunkt
Eine 29-jährige Arbeitnehmerin war seit Juni 1996 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Wegen Betriebsstilllegung kündigte diese
Problempunkt
Die Klägerin war Vorsitzende des Betriebsrats bei der Beklagten. Aufgrund rückläufiger Aufträge wurde ab dem 1. September 1997
Problempunkt
Die Beklagte, ein Unternehmen des Baugewerbes im Unternehmensverbund, plante seit April 1998 die Aufgabe ihres operativen Geschäfts
Problempunkt
Der bei der beteiligten Arbeitgeberin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, seit 1974 zuletzt als Hausmeister beschäftigte Arbeitnehmer K ist
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten seit August 1996 als Verkäuferin beschäftigt. Zum 28.Februar 1997, also noch innerhalb der ersten