Zwingendes Schriftformerfordernis für Sprinterklauseln

In Abwicklungsverträgen kann einem Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen eingeräumt werden. Die auf das vorzeitige Ausscheiden gerichteten Erklärungen bedürfen jedoch zwingend der Schriftform gem. § 623 BGB.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 709/14

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Problempunkt

Gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wandte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren verständigten sich die Parteien auf eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Klägerin wurde das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eingeräumt. Ihr vorzeitiges Ausscheiden hatte sie mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen schriftlich gegenüber der Beklagten anzuzeigen. Für diesen Fall verpflichtete sich die Beklagte zu einer Abfindungszahlung je Kalendertag des früheren Austritts (sog. Sprinter- bzw. Turboklausel).

Der Rechtsanwalt der Klägerin teilte dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten das frühere Ausscheiden der Klägerin nach der Vergleichsregelung mit. Das Schreiben übermittelte er allerdings nur per Fax. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis kurze Zeit später außerordentlich fristlos. Hiergegen wandte sich die Klägerin wiederum mit einer Kündigungsschutzklage und begehrte zudem festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund des Faxschreibens beendet worden sei.

Das ArbG Freiburg stellte die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung fest und wies die Klage im Übrigen ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter, den das LAG Baden-Württemberg in Abweichung zum ArbG stattgab.

Entscheidung

Die gegen die Entscheidung des LAG gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Beendigungsanzeige in dem Faxschreiben vorzeitig beendet wurde.

 

Der gerichtliche Vergleich stellt – bezogen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – einen Abwicklungsvertrag dar. In diesem kann einen Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung eingeräumt werden. Bei einem solchen Vergleich bedürfen beide Parteien des Schutzes der – grundsätzlich nicht abdingbaren – Mindestkündigungsfristen des § 622 Abs. 1, 5 BGB nicht. Der Mitarbeiter hat in dieser Situation, typischerweise wegen einer neuen Beschäftigungsmöglichkeit, kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und bevorzugt eine Abfindung. Gleiches gilt für den Arbeitgeber, der eine möglichst schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebt.

Diese Möglichkeit zum vorzeitiges Ausscheiden stellt ein § 12 Satz 1 KSchG vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar. Die sog. Lossagung trotz Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit führt zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche gem. § 623 BGB zwingend der Schriftform bedarf. Gleiches gilt auch für die vorzeitige Beendigungserklärung im Rahmen eines Abwicklungsvertrags.

Die vorliegend vergleichsweise vereinbarte „Anzeige“ des früheren Ausscheidens des Klägers stellte nicht nur eine geschäftsähnliche Handlung oder Wissenserklärung dar, mit der der Vertragspartner lediglich informiert wurde. Das Arbeitsverhältnis konnte vielmehr erst durch die Gestaltungswirkung dieser Erklärung zu einem konkreten Termin beendet werden. Unzutreffend war auch die Auffassung des LAG, wonach es sich bei der „Anzeige“ um eine Umgestaltung der vertraglichen Vereinbarung bzw. der vertraglichen Modalitäten des Ausscheidens handelt. Es handelt sich bei dieser Erklärung vielmehr um eine Kündigung, welche zwingend nach § 623 BGB der Schriftform unterfällt.

Die Schriftform wurde durch das Faxschreiben nicht gewahrt. Eine per Fax übermittelte Kündigungserklärung genügt nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB, da die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wiedergibt. Die „Kündigungserklärung“ der Klägerin ist daher gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig.

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Konsequenzen

In vielen arbeitsgerichtlichen Vergleichen, Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen finden sich sog. Sprinter- bzw. Turboklauseln. Man versteht hierunter die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit durch den Beschäftigten verbunden mit einer erhöhten Abfindungszahlung. Mit seiner Entscheidung hat das BAG für diese praxisrelevanten Klauseln zwei Punkte klargestellt:

  • Aufgrund des geringen Schutzbedürfnisses unterfallen diese zum einen nicht den Mindestkündigungsfristen des § 622 Abs. 1, 5 BGB. D. h., Sprinterklauseln können auch kürzere Ankündigungsfristen vorsehen.
  • Zum anderen ist bei der Erklärung des vorzeitigen Ausscheidens zwingend die Schriftform des § 623 BGB einzuhalten. Abweichungen sind hiervon nicht möglich.

Praxistipp

Sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer müssen darauf achten, dass bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen immer die Schriftform eingehalten wird. Zur Wahrung der Form sind bspw. Fax oder E-Mail nicht ausreichend.

Im Regelfall wird es, da sich Mitarbeiter und Arbeitgeber über die Beendigung einig sein werden, nicht zu Streitigkeiten kommen. Sollte dies – wie der vorliegende Sachverhalt zeigt – doch einmal der Fall sein, dürfte die Nichteinhaltung der Schriftform aber vor allem für Arbeitnehmer nachteilige Folgen haben. Diese verlieren die für das vorzeitige Ausscheiden vereinbarte erhöhte Abfindung. Ggf. müssen sie sich zudem den Verdienst ihrer neuen Arbeitsstelle auf das Gehalt des alten Unternehmens anrechnen lassen.

Aber auch für Arbeitgeber können infolge von Formfehlern ruhende Arbeitsverhältnisse entstehen, die für den Beschäftigten ggf. ein Rückkehrrecht auslösen können. Dies könnte zu einer doppelten Inanspruchnahme führen.

RA und FA für Arbeitsrecht Marco Stahn, Baker Tilly Roelfs, Frankfurt am Main

Redaktion (allg.)

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