Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens

1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer die Privatnutzung eines Dienstwagens zu entziehen, wenn dieser wirksam nach Kündigung freigestellt ist, ist gültig. Voraussetzung ist nicht, dass die Widerrufsklausel eine Ankündigungs- oder Auslauffrist enthält.

2. Die Ausübung des Widerrufsrechts unterliegt der Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB. Dabei findet eine Interessenabwägung statt. Hat der Arbeitgeber keine Gründe vorgetragen, warum er von einer Mitarbeiterin ohne Privatfahrzeug unmittelbar nach ihrer Eigenkündigung den Dienstwagen zurückforderte, so dass diese in den letzten 22 Tagen des Arbeitsverhältnisses das Fahrzeug nicht mehr privat nutzen konnte, aber nach der 1%-Regelung die volle Steuer tragen musste, macht er sich nach §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig.

3. Zur Berechnung des Schadens ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Mitarbeiterin war bei einer Zeitarbeitsfirma als Personal- und Vertriebsdisponentin beschäftigt. Im Dienstwagenvertrag war vereinbart:

"§ 7 Widerrufsvorbehalt

Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen."

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Mitarbeiterin Ende Juni 2009. Nach deren Ausspruch stellte die Firma die Beschäftigte von der Arbeit frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens. Diese erfolgte am 9.6.2009. Zwischen der Entschädigung fordernden Klägerin und der Firma geht es im Wesentlichen um folgende Fragen:

> Ist der Widerrufsvorbehalt wirksam, obwohl darin keine Ankündigungs- oder Auslauffrist enthalten ist, oder bedurfte der Entzug der Privatnutzung des

> Hat die Firma ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt?

> Wenn nein: Hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Schadensersatz?

Erstinstanzlich wies das Arbeitsgericht die Zahlungsklage der Arbeitnehmerin ab. Das LAG gab ihr statt (Niedersachsen, Urt. v. 14.9.2010 - 13 Sa 462/10).

Entscheidung

Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz dem Grunde, ganz überwiegend auch der Höhe nach. Die Widerrufsklausel in § 7 des Dienstwagenvertrags ist wirksam. Die Mitarbeiterin musste aufgrund der wirksamen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Daher entfiel die dienstliche Nutzung des Fahrzeuges. Für die Notwendigkeit einer Ankündigungs- oder Auslauffrist gibt es im Gesetz keinen Ansatz. Da weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen waren, bedurfte der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens auch keiner Änderungskündigung.

Die neben der Inhaltskontrolle notwendige Ausübungskontrolle gem. § 315 BGB ergab allerdings, dass die Firma ihr Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeübt und damit eine Vertragspflicht gegenüber der Mitarbeiterin verletzt hatte. In die gebotene Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer unverzüglichen Rückgabe und das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung einzustellen. Zu berücksichtigen ist u. a., dass die private Nutzung eines Dienstwagens bei gewählter Pauschalversteuerung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist, wenn der Beschäftigte das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann.

Für ihr Interesse an sofortiger Rückgabe des Fahrzeugs hatte die Firma keine Gründe vorgetragen. Damit gab das Interesse der Mitarbeiterin, den Dienstwagen bis zum Vertragsende weiternutzen zu können, den Ausschlag.

Aufgrund der Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber hat die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz. Zur Berechnung ist eine Bruttonutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt.

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Konsequenzen

Der Wert der Privatnutzung eines Dienstwagens ist Arbeitsentgelt. Entzieht der Arbeitgeber diese dem Mitarbeiter während des (noch) laufenden Arbeitsverhältnisses, kürzt er – ähnlich wie beim Widerruf einer übertariflichen Zulage – das Arbeitsentgelt. Dafür ist ein Sachgrund erforderlich. Außerdem muss die Kürzung unter 25 % des regelmäßigen Gesamteinkommens bleiben. Das Urteil zeigt, dass unter den genannten Voraussetzungen die Vereinbarung eines Widerrufsrechts wirksam ist. Der Grund für den Widerruf der Privatnutzung – hier: die Freistellung des Mitarbeiters – ist ausdrücklich im Vertrag zu nennen.

Je nach den Umständen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Beschäftigten nach Beginn der Freistellung das Fahrzeug noch für eine Auslauffrist zu überlassen. Die sofortige Rückgabe darf er dann nicht verlangen. Das kann Ergebnis der Ausübungskontrolle nach § 315 BGB sein.

 

Praxistipp

Das Interesse des Arbeitgebers an sofortiger Fahrzeugrückgabe kann gegenläufige Mitarbeiterinteressen überwiegen, wenn er das Fahrzeug für einen Nachfolger als Dienstwagen benötigt. Im Fall war der Arbeitgeber verpflichtet, der Klägerin das Fahrzeug noch für drei Wochen zur reinen Privatnutzung zu überlassen. Der von ihm zu ersetzende Schaden war mit rund 200 Euro nicht allzu hoch. Anders kann es bei längeren Kündigungsfristen aussehen. Die Kostenbelastung für den Arbeitgeber lässt sich reduzieren, wenn er sich im Dienstwagenvertrag vorbehält, das Fahrzeug – im Falle der Freistellung – gegen ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisklasse auszutauschen. Wenn der Mitarbeiter wegen der Freistellung das Fahrzeug nicht mehr dienstlich nutzt, spielen Repräsentationsinteressen der Firma keine Rolle mehr.

Dr. Wolf Hunold, Unternehmensberater, Neuss

Redaktion (allg.)

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