Warnfunktion von Abmahnungen

1. Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen.

 

2. Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.

BAG, Urteil vom 15. November 2001 - 2 AZR 609/00 § 1 KSchG

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger (Arbeitnehmer) war bei der Beklagten (Arbeitgeberin) als Auslieferungsfahrer tätig. Seit 1983 kam er wiederholt zu spät zur Arbeit und zwar mit Verspätungen zwischen einigen Minuten und zwei Stunden. Er erklärte dies damit, dass er aufgrund von Schlafstörungen verschlafen habe. Wegen der Verspätungen wurde der Auslieferungsfahrer siebenmal schriftlich abgemahnt und zweimal mündlich ermahnt. In den beiden letzten Abmahnungen von Oktober 1998 und Februar 1999, die sich jeweils auf vier bzw. fünf Verspätungsfälle beziehen, wies die Beklagte jeweils darauf hin, dass der Kläger "ernsthafte Konsequenzen" und seine "Kündigung" zu gewärtigen habe, sollte er sein Verhalten fortsetzen. In der letzten Abmahnungen heißt es zudem: "Dies ist unsere letztmalige Abmahnung;...". Nach Erhalt dieser letzten Abmahnung erschien der Kläger binnen weniger Tage erneut zweimal zu spät zur Arbeit. Daraufhin machte die Beklagte - da der Kläger ehemaliges Betriebsratsmitglied des inzwischen nicht mehr bestehenden Betriebsrats war - ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung anhängig. Diesen Antrag nahm sie aber später zurück, da ein Zustimmungserfordernis für ehemalige Betriebsratsmitglieder nicht existiert (vgl. §§ 103 BetrVG, 15 KSchG). Im Laufe dieses Verfahrens kam der Kläger erneut zu spät zur Arbeit. Schließlich kündigte die Beklagte dem Kläger nach Auslaufen des nachwirkenden Kündigungsschutzes als Betriebsratsmitglied fristgemäß zum 31. März 2000. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Er hält die Kündigung für sozialwidrig.

 

Entscheidung

Hatte der Kläger beim ArbG noch Erfolg, urteilten LAG und BAG gegen ihn. Der 2. Senat entschied, dass die Kündigung nicht sozialwidrig ist. Das wiederholte schuldhafte verspätete Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger vorheriger Abmahnungen rechtfertigt als Verletzung der Arbeitspflicht eine fristgerechte Kündigung nach § 1 Absätze 1 und 2 KSchG. Die Schlafstörungen entschuldigen die Verspätungen nicht. Der Kläger hätte dann eben Verbesserungen im Weckvorgang vornehmen müssen. Angesichts der Beharrlichkeit der Verstöße, der damit verbundenen typischen Betriebsablaufstörungen (die - selbst wenn es nicht zu konkreten Verspätungen in der Auslieferung gekommen ist - in dem Umorganisationsaufwand für den Arbeitgeber bestehen) und der negativen Zukunftsprognose (die sich durch fortlaufende Verspätungen bestätigte), konnten auch die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers, seine Unterhaltsverpflichtungen und seine schlechten Aussichten am Arbeitsmarkt eine Sozialwidrigkeit nicht begründen. Ein Verstoß gegen das "ultima-ratio-Prinzip" liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger vertrat im Rahmen seiner Revision die Auffassung, er habe aufgrund der Vielzahl von Abmahnungen (denen zunächst keine Kündigung gefolgt sei) nicht mehr mit einer Kündigung rechnen müssen. Dies wies das BAG zurück. Zwar räumte es ein, dass eine Vielzahl von Abmahnungen, ohne dass echte arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Hier war es aber so, dass die letzten Abmahnungen ausdrücklich auf die bevorstehende Kündigung hinwiesen und sehr eindringlich gestaltet waren. Sie erfüllten damit die warnende Funktion.

 

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Angesichts der eindringlichen Ausgestaltung der letzten beiden Schreiben konnte der Kläger - trotz der vorangegangenen konsequenzlosen Abmahnungen - nicht davon ausgehen, dass auch nach diesen letzten beiden Abmahnungen weiterhin alles beim Alten bliebe. In Anbetracht des weiteren Umstands, dass die Beklagte, hätte sie nunmehr immer noch keine Kündigung folgen lassen, Gefahr gelaufen wäre, auch von anderen Arbeitnehmern ihres Betriebes nicht mehr ernst genommen zu werden, war die ausgesprochene Kündigung mangels Sozialwidrigkeit wirksam.

Praxistipp

Inkonsequentes Verhalten wird von den Arbeitsgerichten "bestraft". Deshalb sollte dem hartnäckig gegen seine Pflichten verstoßenden Arbeitnehmer nicht zuviel Nachsicht (allerdings auch nicht zu wenig) entgegen gebracht werden. Dies könnte sonst dazu führen, dass die Warnfunktion vorangegangener Abmahnungen derart abgeschwächt ist, dass dann im Falle der Kündigung ein Verstoß gegen das "ultima-ratio-Prinzip" vorliegt. In jedem Falle sollte in der letzten Abmahnung vor der Kündigung ausdrücklich und eindringlich (ggf. auch im Schriftbild hervorgehoben) auf die - im Falle fortgesetzten Pflichtenverstoßes - bevorstehende Kündigung hingewiesen werden. Auch sollte klargestellt sein, dass weitere (bloße) Abmahnungen nicht mehr erwartet werden können.

RiLG Dr. Jens Peglau, Herdecke

Redaktion (allg.)

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