Versetzung bei Betriebsverlegung

Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer.

BAG, Beschluss vom 27.Juni.2006 - 1 ABR 35/05 §§ 99 Abs.1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen mit rund 3.600 Arbeitnehmern und Sitz in C. Wegen Umbauarbeiten verlegte sie zwei Abteilungen mit insgesamt 174 Mitarbeitern, die sich in einem Gebäude in der B-Straße befinden, für die Dauer von neun Monaten in ein drei Kilometer entferntes Betriebsgebäude in der W-Straße, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter, ihre Vorgesetzten und Gruppenstrukturen änderten sich hierdurch nicht. Anders als in der B-Straße waren die Mitarbeiter in der W-Straße allerdings nicht in Großraumbüros mit 8 - 10 Arbeitsplätzen, sondern in Einzel- bzw. Zweierbüros untergebracht. Auch gab es dort nicht dieselben Einkaufsmöglichkeiten wie in dem bahnhofs- und zentrumsnahen Gebäude in der B-Straße. Zudem änderten sich für die Mitarbeiter die Anfahrtswege.

Der Betriebsrat machte geltend, dass es sich bei der Umsetzung der 174 Arbeitnehmer um Versetzungen gehandelt habe, an denen er gemäß §§ 99 Abs.1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG hätte beteiligt werden müssen. Sein Antrag, mit dem er unter anderem die Feststellung begehrte, dass die Versetzungen sein Mitbestimmungsrecht verletzt haben, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Verlagerung der beiden Abteilungen stellt keine nach §§ 99 Abs.1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung der betroffenen Mitarbeiter dar.

Eine Versetzung kann zwar auch vorliegen, wenn dem Beschäftigten lediglich ein neuer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne dass sich seine Aufgaben oder die organisatorische Eingliederung in den Betrieb ändern. Ein neuer Arbeitsort liegt aber schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil lediglich innerhalb derselben Gemeinde - hier C - verlagert wird. Denn bei dem Arbeitsort eines Arbeitnehmers handelt es sich regelmäßig nicht um ein bestimmtes Betriebsgebäude, sondern um den Sitz eines Betriebs innerhalb einer bestimmten Stadt.

Auch der Zweck von § 99 BetrVG gebietet bei der Verlagerung von Betrieben oder Betriebsteilen innerhalb derselben Stadt keine Mitbestimmung des Betriebsrats. Anders als bei anderen Einzelmaßnahmen geht es in einem solchen Fall nicht um eine vom Betriebsrat zu kontrollierende Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Mitarbeitern, sondern es sind sämtliche Beschäftigte des Betriebs oder Betriebsteils gleichermaßen betroffen.

Daneben kann die räumliche Verlagerung eines Betriebs innerhalb derselben Stadt zwar mit einer Änderung des außerbetrieblichen Umfelds (z.B. Zentrum oder Randlage) und des Anfahrtswegs verbunden sein. Derartigen Veränderungen kommt aber für die Frage des räumlichen und inhaltlichen Arbeitsbereichs keine wesentliche Bedeutung zu.

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Konsequenzen

Der Versetzungsbegriff des BetrVG hat zwei Dimensionen. Zum einen eine funktionelle, bei der es um die Frage geht, ob ein anderer Arbeitsbereich (§ 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) zugewiesen wird, insbesondere ob eine Änderung des konkreten Arbeitsplatzes (Aufgabe/Verantwortung), dessen Umgebung, der Arbeitsinhalte/-mittel oder der Arbeitsorganisation/-struktur erfolgt. Im vorliegenden Fall änderte sich hier nichts. Den Wechsel "Einzel- statt Großraumbüro" hielt das BAG nicht für so beachtlich, dass von einer Änderung des Arbeitsbereichs der einzelnen Mitarbeiter gesprochen werden könnte. Verschlechterte Einkaufsmöglichkeiten und unterschiedliche Anfahrtswege sind keine Änderung des Arbeitsbereiches, sondern außerbetriebliche Umstände.

Zum anderen geht es um eine räumliche Dimension. Der um 3 km verlegte Arbeitsort sämtlicher Mitarbeiter innerhalb der Gemeinde war und blieb in C.

Offen gelassen hat das BAG, ob die ohne sonstige Veränderung durchgeführte Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile mit sämtlichen Beschäftigten über größere Entfernungen für die Arbeitnehmer eine Versetzung darstellen könnte.

Eine Versetzung ist hingegen anzunehmen, wenn der Arbeitsort sich ändert und der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugeordnet wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist (BAG v. 29.2.2000 - 1 ABR 5/99, NZA 2000, S. 1357). Dabei ist bei der Auslagerung einer Abteilung aus einem Betrieb die Veränderung der betrieblichen Umgebung typischerweise umso größer, je kleiner die verlegte Betriebsabteilung ist.

Praxistipp

Für den Arbeitgeber ist es wichtig, bei Betriebsverlegungen (vgl. dazu Stück, MDR 2001, S. 312) hinsichtlich der Mitbestimmung strikt zu trennen: Auch wenn die Verlagerung um wenige km innerhalb derselben Gemeinde keine Versetzung bedeutet, kann sie gleichwohl eine interessenausgleichs-/sozialplanpflichtige Betriebsänderung i.S.d. § 111 S. 3 Nr. 2 BetrVG darstellen (BAG v. 17.8.1982 - 1 ABR 40/80, BB 1983, S. 501: 4,3 km; LAG Frankfurt v. 28.10.1986 - 4 Ta BV 13/86: 5,5 km innerhalb Frankfurts). Nachteile infolge außerbetrieblicher Umstände können deshalb zu mildern sein, und der Betriebsrat hat die Möglichkeit, mit einem Unterlassungsanspruch die Umsetzung bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens zu verhindern.

RA Volker Stück, Stuttgart

Redaktion (allg.)

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