Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein.

2. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar.

BAG, Urteil vom 22. September 2015 – 9 AZR 170/14

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Streitig zwischen dem beklagten Land, bei dem der Erblasser als Lehrer beschäftigt war, und den Erbinnen ist die Abgeltung von gesetzlichen Urlaubstagen des Erblassers aus dem Jahr 2009. Dieser war seit Januar 2008 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod am 15.5.2013 arbeitsunfähig krank. Ab Mai 2009 bezog er zunächst eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß anwendbarem Tarifvertrag nach § 33 Abs. 2 TV-L zum 17.3.2011. Zuletzt streitig war die Frage, ob die Erben noch Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2009 geltend machen können. Der Beklagte meinte jedoch, der Urlaubsanspruch 2009 sei im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17.3.2011 bereits größtenteils verfallen gewesen. Das ArbG Zwickau sprach Urlaubsabgeltung zu; das LAG Sachsen wies die Berufung des Beklagten zurück.

Entscheidung

Mit der Revision verfolgte der Beklagte ohne Erfolg die Klageabweisung weiter. Die Vorinstanz hat richtigerweise angenommen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen war.

Die gesetzlichen Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer gehen aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unter. Die Auffassung des Beklagten, dem Erblasser habe ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zugestanden, weil sein Urlaub aus dem Jahr 2009 bereits sukzessive vor dem 31.3.2011 untergegangen sei, beruht auf der vormaligen Rechtsprechung des BAG, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs gesehen wurde und daher an die Person des Arbeitnehmers gebunden war. Endete des Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, konnte kein Urlaubsanspruch entstehen; war der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden, der Arbeitnehmer aber in der Folgezeit verstorben, erlosch damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch. Seit dem Urteil des EuGH in Sachen Schulz-Hoff vom 20.1.2009 (C-350/06 und C-520/06) ordnet das BAG den Urlaubsabgeltungsanspruch aber nicht (mehr) als Surrogat des Urlaubsanspruchs ein, sondern als reine vermögensrechtliche Geldforderung. Das Argument des Beklagten, der Urlaubsanspruch sei mit der Frist „belastet“ und diese setze sich im Abgeltungsanspruch fort, trägt somit nicht. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch. Er verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist er entstanden, ist er nicht mehr äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern bildet einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Soweit in der Literatur unabhängig von der Abgeltung des Urlaubsanspruchs vereinzelt ein sukzessiver Untergang vor Ablauf des Übertragungszeitraums vertreten wird, beruht dies auf der Prämisse, bei der Urlaubsschuld des Arbeitgebers handele es sich um eine absolute Fixschuld. Diese Annahme steht aber im Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit dem Tod des Erblassers auf die Klägerinnen in Erbengemeinschaft übergegangen. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar Soweit das BAG in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch selbst als vererblich angesehen hat, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

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Konsequenzen

Trotz Aufgabe der Surrogatstheorie vertrat das BAG gleichwohl in der Folge die Ansicht, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet. Mit der vorliegenden Entscheidung geht man allerdings einen weiteren Schritt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht fort, wenn infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden ist, der Arbeitnehmer aber nunmehr vor Zahlung bzw. rechtskräftiger Entscheidung über den Zahlungsanspruch verstirbt.

Praxistipp

Die Entscheidung, dass nunmehr der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch vererbbar ist, bezieht sich ausschließlich auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, nicht auf vertragliche Urlaubsansprüche. Über Letztere sollte aber auch weiterhin eine wirksame abweichende vertragliche Regelung getroffen werden können. Fraglich bleibt darüber hinaus, innerhalb welcher Frist Erben Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen müssen. Damit bleibt das Urlaubsrecht weiter spannend und sollte sorgfältig hinsichtlich neuerer Entwicklungen beobachtet werden.

RAin Dr. Manuela Rauch, Heisse Kursawe Eversheds, München

Redaktion (allg.)

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