Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Stürzt ein Arbeitnehmer im Homeoffice außerhalb seines Arbeitszimmers beim Holen eines Getränks, so liegt darin kein Arbeitsunfall, weil der Betroffene einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb des persönlichen Lebens- und Risikobereichs nachgeht.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin ist beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz beschäftigt. Sie kann ihre Arbeitsleistung aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber auch von zuhause aus erbringen. Die Arbeitsmittel werden danach vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt und dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden. Die häusliche Arbeitsstätte wird hingegen von der Klägerin kostenlos bereitgestellt. Hierzu steht ihr in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung ein Telearbeitsplatz zur Verfügung. Während der Arbeit in ihrem Homeoffice am 21.9.2012 verließ sie den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer liegt, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und brach sich den Fuß. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das SG wies die Klage, mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls verlangte, ab; das LSG gab der Klage statt.

Entscheidung

Die Klägerin hat nach dem BSG keinen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten. Hiernach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach § 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Die Klägerin hat zwar einen Unfall und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten. Sie war auch als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Ihre Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Das Holen des Wassers gehörte nicht zu der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflicht der Arbeitnehmerin. Sie hat dadurch auch keine aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Nebenpflicht erfüllt und kein eigenes unternehmensbezogenes, innerbetrieblichen Belangen dienendes Recht wahrgenommen. Sie befand sich zum Unfallzeitpunkt auch nicht auf einem Betriebsweg (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Beim Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) beginnt die versicherte Tätigkeit grundsätzlich – auch bei der Telearbeit im Homeoffice – erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Aus diesem Grund scheidet auch ein Wegeunfall i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aus (BSG, Urt. v. 12.12.2006 – B 2 U 1/06 R, BSGE 98, S. 20). Da sich der Unfall der Klägerin nicht außerhalb des Wohngebäudes ereignet hat, ist nur Raum für einen Betriebsweg innerhalb des häuslichen Bereichs. Sie ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in dem persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hat sie aber nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit ist sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Nicht alle Verrichtungen oder Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte sind versichert, sondern nur solche Wege, die im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt werden und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (BSG, Urt. v. 18.6.2013 – B 2 U 7/12 R, NZV 2015, S. 91).

Die Arbeit von zuhause aus nimmt einer Wohnung – außerhalb des konkreten Arbeitszimmers – nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre (vgl. BSG, Urt. v. 7.11.2000 – B 2 U 39/99 R, NJW 2002, S. 84). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Arbeitgeber (§ 21 Abs. 1 SGB VII) und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 14 Abs. 1 SGB VII) kaum möglich ist, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen für ein Homeoffice zu ergreifen. Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen (vgl. Spellbrink, NZS 2016, S. 527). Offengelassen hat das BSG, inwieweit innerhalb eines zur Telearbeit eingerichteten Arbeitsraumes Unfallversicherungsschutz im Übrigen besteht.

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Konsequenzen

Wegen „Arbeit 4.0“ kommt flexiblen Arbeitsformen wachsende Bedeutung zu, so dass die Grundsatzentscheidung hohe Relevanz hat.

Mit dem Urteil steht jedenfalls fest, dass beim Verlassen des Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung zum privatnützigen Getränke-, Essenholen, Gang zur Toilette, Rauchen etc. der Unfallversicherungsschutz endet. Ob dieser besteht, wenn sich die Klägerin innerhalb des Arbeitszimmers den Fuß gebrochen hätte, weil sie z. B. beim Holen einer dienstlichen Akte aus einem Schrank gestürzt wäre, ist offen – dürfte aber nach dem Urteil nahe liegen.

Im Rahmen der Überwachung sind die Aufsichtspersonen befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Eine solche Maßnahme kann auch für Wohnräume zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Insoweit ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingeschränkt. Allerdings muss die Überwachung von Wohnräumen zur Verhütung dringender Gefahren geboten sein (§ 19 Abs. 2 Satz 3, 4 SGB VII).

Praxistipp

Arbeitgeber sollten sich in der Vereinbarung zum Homeoffice ein Besichtigungs-/Betretensrecht des Arbeitszimmers vorbehalten.

Muster – Besichtigungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber, von ihm beauftragte Personen und Personen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte haben müssen, gewährt der Arbeitnehmer Zugang zu dieser, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere zur Überprüfung, ob die vertraglich vereinbarten Anforderungen an den Telearbeitsplatz eingehalten werden. Mit Ausnahme von dringenden Fällen erfolgt eine rechtzeitige Terminabsprache mit dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer sichert zu, dass auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen hiermit einverstanden sind.

Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn
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Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
Seite 620
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