Unfallversicherungsschutz bei betrieblicher Weihnachtsfeier

1. Eine den Versicherungsschutz als Beschäftigte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründende Tätigkeit ist auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z. B. einer betrieblichen Weihnachtsfeier.

2. Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert (z. B. durch Stellung von Räumen, Gewährung von Freistellung oder Arbeitszeit-Gutschrift).

3. Entgegen früherer Rechtsprechung muss die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person nicht persönlich an der Feier teilnehmen. Es genügt, wenn die Leitung der jeweiligen Untergliederung (z. B. Teamleiter) teilnimmt und die Veranstaltung allen Mitarbeitern der Untergliederung offensteht, wobei es bzgl. der tatsächlich Teilnehmenden auf eine absolute Untergrenze nicht ankommt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 19/14 R

1106
Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com
Bild: Nirat.pix / stock.adobe.com

Problempunkt

Die Klägerin ist als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen in der Dienststelle K beschäftigt. Die DRV Hessen hat ca. 2.350 Mitarbeiter, von denen ca. 230 in der Dienststelle K tätig sind. Diese Dienststelle ist auf der untersten Organisationsebene in Sachgebiete untergliedert. Jeweils zwei Sachgebiete bilden einen Sachbereich, jeweils zwei Sachbereiche sind zu einem Referat zusammengefasst. Die Referate unterstehen direkt dem Dienststellenleiter.

Seit 2008 durften die Sachgebiete eine eigene Weihnachtsfeier während der Kernarbeitszeit durchführen. Sie durfte frühestens um 12.00 Uhr beginnen und war durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren. Die Büroleitung war zu informieren und die Teilnehmer der Weihnachtsfeier erhielten eine Zeitgutschrift i. H. v. 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Sachgebietsleiterin der Klägerin kündigte die Veranstaltung 2010 an und lud alle 13 Mitarbeiter des Sachgebiets hierzu ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle machten sich die teilnehmenden zehn Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung. Dabei rutschte die Klägerin aus und verletzte sich an Arm und Hand.

Die beklagte BG lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Klage vor dem SG hatte Erfolg, das LSG Hessen wies die Klage ab.

Entscheidung

Nach dem BSG hat die Klägerin einen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Die Klägerin hat einen Unfall mit einem Körperschaden erlitten, der auf den Spaziergang während der Weihnachtsfeier zurückzuführen ist. Die Wanderung zum Zeitpunkt des Unfalls erfüllte auch das Tatbestandsmerkmal der „versicherten Beschäftigung“. Eine den Versicherungsschutz als Beschäftigte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründende Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z. B. einer Weihnachtsfeier. Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte – und ggf. sogar geforderte – Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme als Bestandteil der versicherten Tätigkeit zu betrachten (BSG, Urt. v. 26.6.2014 – B 2 U 7/13 R, AuA 12/14, S. 727).

Hierfür ist erforderlich, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Unternehmensleitung stattfand. Diese muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – können so auch der Betriebsrat (BSG, Urt. v. 20.2.2001 – B 2 U 7/00 R, NZS 2001, S. 496) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. Arbeitszeit, Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG, Urt. v. 10.12.1975 – 8 RU 202/74, VersR 1977, S. 151). Vorliegend war von einem „Einvernehmen“ des Leiters der Dienststelle K mit der jeweiligen sachgebietsbezogenen Weihnachtsfeier auszugehen. Für ein solches „Einvernehmen“ reicht es aus, wenn der Dienststellenleiter in der schriftlich protokollierten Besprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die entsprechenden Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen. Allein die Arbeitszeitgutschrift verdeutlicht das übergeordnete dienstliche Interesse an der jeweils sachgebietsbezogenen

Feier.

Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person persönlich an der Feier teilnehmen muss (BSG, Urt. v. 7.12.2004 – B 2 U 47/03 R, NZS 2005, S. 657), wird hieran nicht länger festgehalten. Solche Veranstaltungen müssen einen betrieblichen Zweck verfolgen. Hierfür reicht es den Kasseler Richtern jetzt aus, wenn dadurch das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird (vgl. Krasney, NZS 2006, S. 61). Notwendig ist aber, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offensteht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung entsprechend dem zuvor hergestellten „Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung auch an der Veranstaltung teilnimmt. Dies war vorliegend der Fall. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden (10 von 13) im Sinne einer absoluten Untergrenze kommt es nicht an.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!

Konsequenzen

Das BSG hat seine Rechtsprechung geändert, indem es darauf verzichtet, dass die Unternehmensleitung oder deren Beauftragter an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen muss. Dass gerade die Betriebsleitung in diesem Rahmen persönlichen Kontakt zu den Beschäftigten herstellen können muss, ist mit Blick auf eine veränderte Arbeitswelt laut dem 2. Senat nicht (mehr) notwendig. Ein unfallversicherungsrechtlich schützenswerter betrieblicher, dem Unternehmen dienender Zweck wird vielmehr schon dann erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebs Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich ist hierfür nicht erforderlich, wenngleich diese natürlich teilnehmen können.

Praxistipp

Um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen und zu dokumentieren, sollte es eine allgemeine, offizielle Einladung der Betriebsleitung/Dienststelle an die Beschäftigten geben, z. B. einen Aushang mit Durchführungshinweisen.

 

RA Volker Stück, Aschaffenburg

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Unfallversicherungsschutz bei betrieblicher Weihnachtsfeier
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Klägerin war zunächst als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ beschäftigt. Ihr waren sieben Beschäftigte

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Klägerin war als Sachgebietsleiterin „Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr“ tätig. Ihr waren sieben Beschäftigte unterstellt, gegenüber

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das LAG Niedersachsen (Urt. v. 31.8.2022 – 8Sa151/22 E, rk.) hatte in diesem Fall zu zwei Themenbereichen entschieden, einmal zur Frage

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Klägerin begehrt die Höhergruppierung. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die von ihr geschuldeten Tätigkeiten „Leitung des

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Frau Rasmussen, warum befassen Sie sich ausgerechnet mit dem Thema Macht und Machtmissbrauch?

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

HR-Instrumente

Wahl der Beschäftigungsform

Ein Personalbedarf im Unternehmen kann in verschiedenen Beschäftigungsformen gedeckt