Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeit: vergütungspflichtig?

1. Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TV-L vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss (hier: OP-Schwester).

2. Der Arbeitgeber verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19. September 2012 – 5 AZR 678/11

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin ist als Krankenschwester im OP-Dienst tätig. Ihr Arbeitgeber hat das Pflegepersonal im OP-Bereich zum Tragen von Berufs- und Bereichskleidung verpflichtet und das Umkleiden im Einzelnen geregelt: Danach müssen die Beschäftigten des OP-Bereichs an zwei Orten im Klinikgebäude die Bekleidung wechseln.

Die von der Klinik gestellte Berufs-/Bereichskleidung darf von den Beschäftigten nicht mit nach Hause genommen werden und ist täglich zu wechseln.

Bis zum 31.6.2007 wertete der Arbeitgeber bei Beschäftigten im OP-Bereich pro Arbeitstag insgesamt 30 Minuten für Umkleiden und innerbetrieblichen Weg als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Unter Berufung auf eine geänderte Rechtslage nach dem TV-L hat der Arbeitgeber seit dem 1.8.2007 Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten zu Dienstbeginn und Dienstende nicht mehr auf die Arbeitszeit angerechnet und nicht vergütet. Die Mitarbeiterin verlangte mit der Klage, dass die Klinik die Zeiten für Umkleiden und die innerbetrieblichen Wegezeiten weiter vergütet.

Entscheidung

Das BAG gab der Zahlungsklage statt. § 2 Abs. 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, Urt. v. 20.4.2011 – 5 AZR 200/10, AuA 2/12, S. 117). Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit ergibt sich schon aus der Weisung des Unternehmens, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt. Hier kommt hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung von Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient (vgl. BAG, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 ABR 54/08, AuA 2/11, S. 121). In diesem Fall beginnt die Arbeit mit dem Umkleiden. Deshalb zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Beschäftigte zwingend benutzen muss. Lediglich der Weg von der Wohnung des Mitarbeiters bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, gehört nicht zur Arbeitszeit (vgl. ErfK/ Wank, § 2 ArbZG Rdnr. 16). Hier gehörte dementsprechend der Weg von der Wohnung bis zur ersten Umkleidestation im Erdgeschoss der Klinik nicht zur Arbeitszeit.

Zu den „versprochenen Diensten“ i. S. v. § 611 Abs. 1 BGB gehört auch das vom Unternehmen angeordnete Umkleiden im Betrieb. In einem solchen Fall macht der Arbeitgeber selbst mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung, die zu vergüten ist, auch wenn es sich nicht um eine Hauptleistungspflicht handelt. Das BAG musste an das LAG zurückverweisen, damit dieses die vergütungspflichtige Dauer des Umkleidens und innerbetrieblichen Weges feststellt. Einen Anspruch auf 30 Minuten je Arbeitstag aus betrieblicher Übung lehnte es aber ab.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Das BAG ändert seine Rechtsprechung: An seiner bisher vertretenen Auffassung (BAG, Urt. v. 11.10.2000 – 5 AZR 122/99, NZA 2001, S. 458), der Arbeitgeber verpflichte sich zur Vergütung nur der eigentlichen Tätigkeit, hält es nicht mehr fest. Denn dieser verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt.

Kann die Arbeitskleidung nicht zuhause angelegt werden und ist ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausgeschlossen (z. B. aus Hygienegründen), liegt Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vor. Gleiches gilt für die Wegezeit, wenn das Unternehmen vorschreibt, dass sich der Mitarbeiter an der Arbeitsstelle umzuziehen hat und es verbietet, die Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen. Schließlich sind auch Waschzeiten zu vergüten, wenn sie aus Hygienegründen zwingend vorgeschrieben sind.

 

Praxistipp

Arbeitgeber sollten es grundsätzlich gestatten, Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen und dem Arbeitnehmer überlassen, wo er sich umzieht. Die Arbeitskleidung sollte zudem so unauffällig bzw. dezent gestaltet sein, dass der Beschäftigte sich damit außerhalb der Arbeitszeit im normalen Verkehr bzw. der Öffentlichkeit zumutbar bewegen kann, insbesondere kein laufender Werbeträger des Unternehmens ist (BAG v. 10.11.2009, a. a. O.: IKEA). Die Zugbegleiter bei der DB Regio AG haben jedenfalls keinen Anspruch auf bezahlte Umkleidezeit (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.9.2012 – 5 Sa 276/11).

RA Volker Stück, Leiter Personal und Compliance Beauftragter Hochspannungstechnik, ABB AG, Hanau

Redaktion (allg.)

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Was weiterhin gilt

1. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich