Schutz erst hinter Außentür

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt für einen Arbeitnehmer grundsätzlich erst nach dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich seine Wohnung befindet. Dies gilt sowohl bei einem Weg zum Ort der versicherten Beschäftigung als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg.

BSG, Urteil vom 7. November 2000 – B 2 U 39/99 R § 8 Abs. 1 SGB VII

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war als gelernter Maschinenschlosser in der Bauüberwachung beschäftigt. An einem Tag im Jahre 1997 sollte er die Bauabnahme in einem Stahlwerk durchführen. Am frühen Morgen dieses Tages bearbeitete er dienstliche Akten, die er für die Abnahme benötigte. Danach verließ er das von ihm bewohnte Haus (Mietwohnung in einem Gebäude mit Treppenhaus), kehrte jedoch noch einmal in seine Wohnung zurück, weil er seine Aktentasche und die Fahrzeugpapiere vergessen hatte. Auf dem Rückweg zu seinem PKW stürzte er im Treppenhaus und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Hinweis darauf ab, dass deshalb kein "Arbeitsunfall" im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII vorgelegen habe, weil der Kläger auf dem Rückweg zum PKW noch nicht die Außentür seines Wohngebäudes durchschritten habe. Der Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die Klage vor dem SG und die Berufung vor dem LSG. Die Revision wurde mit dem vorliegenden Urteil des 2. Senats des BSG zurückgewiesen.

 

Entscheidung

In seiner Urteilsbegründung stellt der Senat zunächst heraus, dass für die Frage des Vorliegens eines „Arbeitsunfalls“ im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII dieselben Kriterien heranzuziehen sind, die schon unter der früher (bis Ende 1996) gültig gewesenen Reichsversicherungsordnung (RVO) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt wurden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (z. B. BSG, Urt. v. 31.5.1988, BSGE 63, 213) sei ein Arbeitsunfall zu verneinen, weil der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Sturzes noch nicht die Außentür durchschritten hat. Es fehle an dem sog. inneren Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall. Der Senat führt weiter aus, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an dem Kriterium der „Außentür“ festgehalten werde. Insbesondere könne nicht der Hinweis des Klägers auf die verstärkte „PC-Heimarbeit“ in der modernen Arbeitswelt anerkannt werden. Diese PC-Arbeit ändert – so weiter der Senat – nichts daran, dass die Arbeiten in der häuslichen Sphäre verrichtet werden, welche vom Arbeitnehmer am besten zu beherrschen ist und durch die Außentür des Wohngebäudes sachgerecht abgegrenzt wird. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Senats auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach seiner Rückkehr in die Wohnung gestürzt ist. Durch das erneute Durchschreiten der Haustür sei der Kläger in den unfallversicherungsrechtlichen Stand zurückgelangt, in dem er sich vor dem Verlassen des Wohnhauses befunden hatte. Somit scheitere die Annahme eines Arbeitsunfalls daran, dass er zum Zeitpunkt des Sturzes noch nicht (zum zweiten Male) die Außentür ins Freie durchschritten hat. Auch könne wegen der Geringfügigkeit der vom Kläger am Morgen des Unfalltages durchgeführten häuslichen Aktenbearbeitung nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte vom häuslichen Arbeitszimmer bis zum Stahlwerk zurückzulegende Weg als sog. Betriebsweg unfallversichert sei, mit der Folge, dass es auf das Durchschreiten der Außentür nicht ankommt. Schließlich führt das BSG noch aus, dass ein Unfallversicherungsschutz auch nicht unter dem Stichwort der „Akten als Arbeitsgerät“ zu bejahen ist (vgl. die Sondernorm des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII).

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Konsequenzen

Für die Praxis in den Betrieben und bei den Unfallversicherungsträgern führt das Senatsurteil insofern zu keinen Konsequenzen, als die bisherige Außentür-Rechtsprechung lediglich bestätigt wird und sich die Praxis nicht auf eine neue rechtliche Situation einstellen muss. Hierin liegt kein Nachteil, sondern ein Vorzug: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber wissen weiterhin, „woran sie sind“. Für den Arbeitgeber ist außerdem von Bedeutung, dass er an Hand der „Außentür-Rechtsprechung“ abschätzen kann, wann ein Unfall als Arbeitsunfall zur Freistellung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führt (vgl. § 104 Abs. 1 SGB VII).

Praxistipp

Der Entscheidung des 2. Senats des BSG ist im Ergebnis und in allen Teilen der Begründung zuzustimmen, weil das Kriterium der „Außentür“ in hohem Maße der Rechtssicherheit dient und die Heranziehung dieses Kriteriums auch im vorliegenden Problemsachverhalt sachgerecht erscheint. Für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer auch in der privaten Wohnung dienstlich arbeiten, gibt die Senatsentscheidung Anlass, die Arbeitnehmer auf die „Außentür-Rechtsprechung“ hinzuweisen).

Dr. Andreas Marschner, Magdeburg

Redaktion (allg.)

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