Sachgrundlose Befristung nach Berufsausbildung

1. Der Zweck des Anschlussverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, den Missbrauch von Kettenarbeitsverhältnissen zu verhindern, steht dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nach einem Berufsausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber nicht entgegen. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. d. Vorschrift.

2. Da ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstieße und damit verfassungswidrig wäre, hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass das Verbot nicht gilt, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21. September 2011 – 7 AZR 375/10

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger hatte Anfang der 1970er-Jahre eine Berufsausbildung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten absolviert. Von April 2008 bis Ende März 2009 war er als Elektriker sachgrundlos befristet bei der Beklagten beschäftigt. Er war der Ansicht, die sachgrundlose Befristung sei aufgrund des vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnisses unwirksam. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Entfristungsklage mit der Begründung ab, Berufsausbildungsverhältnisse seien im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Arbeitsverhältnissen nicht gleichzusetzen. Das LAG ließ die Revision gegen sein Urteil im Hinblick auf die offenbar doch eindeutige Rechtslage nicht zu. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war beim BAG erfolgreich (Beschl. v. 2.6.2010 - 7 AZN 85/10).

Der 7. Senat des BAG musste sich also in dem jetzt vorliegenden Revisionsurteil einmal mit der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage befassen, ob das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers dem Abschluss der sachgrundlosen Befristung entgegenstand, weil es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist. Außerdem war zu berücksichtigen, dass nach einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des 7. Senats (v. 6.4.2011 - 7 AZR 716/09, AuA 2/12, S. 119) das in der Vorschrift enthaltene Anschlussverbot auf drei Jahre zu begrenzen ist. Im Fall lag zwischen den beiden Vertragsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren.

Entscheidung

Das BAG bestätigte die Wirksamkeit der Befristung. Zum einen hatten die Parteien die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vertraglich nicht ausgeschlossen. Zum anderen stand auch § 14 Abs. 2 Satz 2 der Befristung nicht entgegen. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. d. Vorschrift. Durch Berufsausbildungsvertrag begründete Berufsausbildungsverhältnisse und durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen. Andernfalls wäre die Verweisung in § 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz auf die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze überflüssig. Auch die Zwecke eines Ausbildungsund eines Arbeitsverhältnisses sind verschieden. Und schließlich hält der Senat an seiner im Urteil vom 6.4.2011 (a. a. O.) vertretenen Auffassung fest, dass ein Anschlussverbot nicht mehr besteht, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Die in dem früheren Urteil noch offengelassene Frage, ob ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot verfassungswidrig wäre, bejahte das BAG nunmehr ausdrücklich: Verstoß gegen Art. 12 GG.

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Konsequenzen

Da ein früheres Berufsausbildungsverhältnis nicht zum Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG führt, können die Parteien ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis auch im unmittelbaren Anschluss an das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses vereinbaren. Der Arbeitgeber braucht keine Karenzzeit einzuhalten. Die nur befristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Berufsausbildung begründet wegen des Ausbildungszwecks des Berufsausbildungsverhältnisses keine Gefahr einer Kettenbefristung. Sie trägt vielmehr dazu bei, den früheren Auszubildenden– wenn auch nur zeitweilig – in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern und ggf. eine sog. Beschäftigungsbrücke in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu schaffen. Es gilt das Gleiche wie für eine berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant, die nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags erfolgt (BAG, Urt. v. 19.10.2005 – 7 AZR 31/05, AuA 4/06, S. 236).

Liegt eine Vorbeschäftigung in Form eines Arbeitsverhältnisses vor, die vor mehr als drei Jahren endete, dann können die Parteien heute mit mehr Vertrauen eine anschließende sachgrundlose Befristung vereinbaren. Mit dem vorliegenden Urteil bestätigte der 7. Senat seine Entscheidung vom 6.4.2011 (a. a. O.) gegen die Kritik aus dem Schrifttum. Die derzeitigen Koalitionspartner im Bund hatten im Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 angekündigt, das Anschlussverbot in § 14 TzBfG auf ein Jahr gesetzlich zu beschränken. Das sollten sie jetzt auch tun, um die Rechtsprechung des 7. Senats zu unterstützen.

Praxistipp

In der Praxis kommt es häufi g vor, dass der Arbeitgeber junge Menschen im Anschluss an eine Ausbildung (oder auch ein Studium) eine Zeit lang befristet beschäftigen will. Dafür stehen an sich drei Sachgründe zur Verfügung:

❯ Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG),

❯ Befristung als soziale Übergangslösung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG),

❯ Befristung zur Aus- oder Weiterbildung (gesetzlich nicht geregelt, in der Rechtsprechung anerkannt: BAG, Urt. v. 22.4.2009 – 7 AZR 96/08, NZA 2009, S. 1099).

Für die Anerkennung eines der genannten Sachgründe hat die Rechtsprechung aber recht hohe Hürden errichtet (BAG, Urt. v. 24.8.2011 – 7 AZR 368/10, DB 2012, S. 292). Für die hier einschlägigen Fälle ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eine interessante Alternative.

Dr. Wolf Hunold, Unternehmensberater, Neuss

Redaktion (allg.)

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