„Richtige“ Besteuerung des Dienstfahrzeugs

Die Arbeitsgerichte sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuerund Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Behauptet der Arbeitnehmer, Beiträge seien unberechtigt einbehalten und abgeführt worden, ist er auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber war eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand.
(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Hamm, Urteil vom 25. August 2016 – 17 Sa 570/16

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin überließ der Klägerin einen Dienst-Pkw, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Nachdem F ursprünglicher Arbeitsort der Arbeitnehmerin war, wurde ihr ihr häusliches Homeoffice als Einsatzort zugewiesen. Anschließend erfolgte die Mitteilung, dass der Unternehmenssitz der Arbeitgeberin in E erste Tätigkeitsstätte sei. Dementsprechend wurde angekündigt, die zukünftige Besteuerung der Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1%- und der 0,03%-Methode unter Berücksichtigung der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Sitz der Beklagten vorzunehmen. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und verlangte eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils der Fahrten nach der 0,002%-Regelung. Die Klägerin, die 2014 nur elf Fahrten von ihrem Wohnort/Homeoffice zum Sitz der Beklagten unternommen hatte, begehrte von dieser eine Ausgleichszahlung für den von ihr behaupteten Steuerschaden. Die vor dem ArbG Bochum erhobene Klage wurde abgewiesen.

Entscheidung

Das LAG Hamm hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf § 611 Abs. 1 BGB konnte sie sich nicht berufen, da das Unternehmen den Vergütungsanspruch mit dem Abzug und der Abführung der errechneten Lohnsteuer an das Finanzamt erfüllt hatte. Die Arbeitgeberin hatte auch keinen Anlass, von der Unrichtigkeit der steuerlichen Behandlung auszugehen. Nicht das Homeoffice, sondern der Sitz des Unternehmens war kraft Direktionsrecht erste Tätigkeitsstätte. Die Beklagte schuldete der Klägerin auch keinen Schadensersatz (§§ 280, 241 Abs. 2, 276 BGB). Ob die Arbeitgeberin eine Nebenpflicht auf Abführung von Lohnsteuern nach dem für die Klägerin günstigsten Steuersatz verletzt hatte, konnte dahingestellt bleiben, da der Arbeitnehmerin jedenfalls ein ihren Anspruch ausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) vorzuwerfen war. Sie hat weder die Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin angefochten noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Anwendung der 0,002%-Regelung verlangt noch Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben.

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Konsequenzen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich – oder verbilligt – einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (BFH, Urt. v. 20.3.2014 – VI R 35/12, AuA 10/14, S. 604). Der Nutzungsvorteil kann entweder konkret durch Führen eines Fahrtenbuchs ermittelt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) oder aber – als gesetzlicher Regelfall – pauschal angesetzt werden. Die pauschale Erfassung knüpft an den inländischen Listenpreis des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer an. Für die Privatnutzung ist pro Monat 1 % dieses Wertes als Nutzungsvorteil anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) und zusätzlich weitere 0,03 %, wenn der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Als Alternative zur – pauschalen – 0,03%-Methode kommt bei unregelmäßigen Anfahrten auch eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erstem Tätigkeitsort mit 0,002 % des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs pro Entfernungskilometer und tatsächlich durchgeführter Fahrt in Betracht (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG analog, vgl. BFH, Urt. v. 4.4.2008 – VI R 85/04, BFHE 221, S. 17). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Zwecke der Lohnversteuerung fahrzeugbezogen eine monatliche – gewissenhaft gefertigte – Aufstellung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aushändigt. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer, die nach § 38 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Zur Entrichtung ist der Arbeitgeberverpflichtet (§ 43 Abs. 2 Satz 2 AO), der damit gleichzeitig seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (BAG, Urt. v. 7.3.2001 – GS 1/00). Die Arbeitsgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, da der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, die allein ihm obliegen. Der Arbeitnehmer kann demgemäß nicht erfolgreich mit der Vergütungsklage geltend machen, der Arbeitgeber habe unberechtigt Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt, wenn der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegt, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat (BAG, Urt. v. 30.4.2008 – 5 AZR 725/07, BAGE 126, S. 325). Es sei denn, für den Arbeitgeber war eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG), die vom Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG), anzumelden und abzuführen ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich immer wieder Streitigkeiten, die in dem Vorwurf münden, der Arbeitgeber habe zu hohe Lohnsteuern abgeführt. Das LAG Hamm beantwortet zwar nicht die Frage, ob der Arbeitgeber – auch wenn er hierdurch ggf. ein steuerliches Risiko eingeht – bei der Methodenauswahl das Interesse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat, keine steuerlich ungünstige Zuordnung zu erhalten, oder ob er sich im Eigeninteresse darauf beschränken kann, den einfachen Weg einer gesetzlich vorgesehenen Pauschalbesteuerung zu gehen. Das Gericht stellt allerdings klar, dass die Arbeitsgerichte nicht befugt sind, Steuerabzüge zu überprüfen, wenn der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegt, er habe bestimmte Steuern (in zutreffendem Umfang) einbehalten und abgeführt. Der Arbeitnehmer kann sich hiergegen an die Finanzbehörde wenden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn – was regelmäßig nicht der Fall ist – für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abzugs eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung nicht bestand.

Praxistipp

Nur wenn eine unklare Rechtslage gegeben ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zuvor eine sog. Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen (§ 42e EStG). Davon unberührt bleibt aber die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich selbst an das Finanzgericht zu wenden. Unterlässt er dies, kann er selbst dann, wenn sein Arbeitgeber Steuern in unzutreffender Höhe abgeführt hat, keinen Schadensersatz verlangen, da ihn ein überwiegendes Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft.

RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

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