Regelsperrzeit beim Arbeitslosengeld
Problempunkt
Die Arbeitgeberin hatte das seit Juni 1976 mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis als Betonbauer mit Wirkung zum 31. Mai 1996 gekündigt. Beendet wurde das Arbeitsverhältnis tatsächlich einvernehmlich mit Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 1996 gegen Zahlung einer Abfindung. Der Kläger meldete sich zum 1. Februar 1996 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) lehnte mit insgesamt drei Bescheiden die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1.2.1996 bis 11.6.1996 ab, verfügte gleichzeitig über eine Minderung der Anspruchsdauer von insgesamt 178 Tagen (169 Tage wegen eingetretener Regelsperrzeit und 9 Werktage wegen Ruhen des Anspruchs aufgrund der Abfindung). Der Kläger begehrt Alg für die Zeit vom 1.6. bis 11.6.1996 und wendet sich gegen eine Minderung der Anspruchsdauer.
Entscheidung
Während er vor dem Sozialgericht erfolglos blieb, verurteilte das Landessozialgericht die BA, Alg für den beantragten Zeitraum in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Revision hatte im Sinne der Zurückverweisung Erfolg.Die Anforderungen an Sie als Personaler und Personalerin werden zunehmend anspruchsvoller. Damit Sie Ihr Know-How in der täglichen Arbeit erfolgreich einsetzen können, vermittelt Ihnen unser Online-Kurs innerhalb von 3 Monaten eine umfassende Ausbildung.
Konsequenzen
Über den Anspruch des Klägers für die noch streitgegenständliche Zeit und die Minderung der Anspruchsdauer konnte vom Bundessozialgericht nicht abschließend entschieden werden. Dies beurteilt sich nach § 119 AFG (i. d. F. vom 20.12.1998, BGBl. I S. 2343) i. V. mit § 119a AFG (i. d. F. vom 18.12.1992, BGBl. I S. 2044). Hiernach tritt eine zwölfwöchige Sperrzeit (Regelsperrzeit) u. a. dann ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also mit dem ersten Tag nach der die Arbeitslosigkeit verursachenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alg (§ 119 Abs. 1 Satz 3 AFG). Im Falle einer besonderen Härte verkürzt sich diese Regelsperrzeit gemäß § 119 Abs. 2 i. V. mit § 119 a AFG entsprechend .Praxistipp
Das LSG hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und /oder einer besonderen Härte nicht geprüft. Hierzu besteht im zu entscheidenden Fall allerdings besondere Veranlassung und ist daher nachzuholen.Carina Habelt, Richterin am SG Chemnitz
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
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