Rechtsweg bei Streit zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

BAG, Beschluss vom 15. März 2011 – 10 AZB 49/10

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Der Kläger war im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei einem Entleiher tätig. Er machte vor dem Arbeitsgericht Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend, da ihn sein Vorgesetzter im Entleiherbetrieb wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt habe. Die Beklagte rügte die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs. Zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bestehe kein Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sei allein der Verleiher, so dass die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Arbeitsgericht und LAG bejahten ihre Zuständigkeit.

 

Entscheidung

Das BAG sieht für Ansprüche, die ein Leiharbeitnehmer aus dem Leiharbeitsverhältnis gegen den Entleiher geltend macht, z. B. nach §§ 7, 15 AGG, ebenfalls den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a, d Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist ausschließlich der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Dieser wird aber in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert, der wiederum das Direktionsrecht ausübt sowie über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist, entscheidet. Tatsachlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter.

Dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung trägt der Gesetzgeber u. a. Rechnung, indem der Leiharbeitnehmer vom Entleiher nach § 13 AÜG Auskunft verlangen und nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG bestimmte Rechte aus dem BetrVG geltend machen kann. Soweit es – wie vorliegend – darum geht, den Beschäftigten vor einer Benachteiligung nach dem AGG zu schützen, gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG auch der Entleiher als Arbeitgeber.

Das BAG führte aus, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Ziel ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen. Das gilt in gleicher Weise für Streitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, die ihren Ursprung in der Arbeitnehmerüberlassung haben. Überträgt der Verleiher dem Entleiher wesentliche Arbeitgeberfunktionen, ist dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte Rechnung zu tragen. Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist nach dem Ziel der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Gleiches gilt bei unerlaubten Handlungen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

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Konsequenzen

Das BAG stellt mit der h. M. darauf ab, dass der Entleiher rein faktisch wesentliche Arbeitgeberfunktionen ausübt. Daran muss er sich bei der Bestimmung des Rechtswegs i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG festhalten lassen (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 4.8.2003 – 2 Ta 739/02, NZA-RR 2004, S. 106; ArbG Freiburg, Beschl. v. 7.7.2010 – 12 Ca 188/10, n. v.; a. A. ErfK/Koch, § 2 ArbGG Rdnr. 16).

Mit der Entscheidung hat das BAG mittelbar ebenfalls die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einem Anspruch des Leiharbeitnehmers gem. § 13 AUG beantwortet. Danach kann dieser grundsätzlich vom Entleiher Auskunft über die im Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Der Anspruch ist selbstständig gerichtlich durchsetzbar. Nach bislang herrschender – aber nicht unumstrittener – Ansicht ist für die hierauf gerichtete Klage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (vgl. LAG Koln, Beschl. v. 18.4.2011 – 4 Ta 78/11; LAG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2007 – 4 Ta 11/07, n. v.; Boemke/Lembke, AÜG, § 13 Rdnr. 17; H/W/K/Gotthardt, § 13 AÜG Rdnr. 3; Lemke, NZA 2011, S. 322; a. A. Thusing/Pelzner, AÜG, § 13 Rdnr. 11; ErfK/Koch, § 2 ArbGG Rdnr. 16).

§ 13 AÜG führte in der arbeitsrechtlichen Praxis bis zuletzt eher ein Schattendasein. Dies könnte sich aber demnächst andern: Erst im Dezember 2010 hatte das BAG in einem für die Zeitarbeitsbranche höchst bedeutsamen Beschluss festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist (Beschl. v. 14.12 2010 – 1 ABR 19/10, AuA 4/11, S. 242; dazu: Lutzeler/Bissels/Domke, ArbR 2011, S. 136; vgl. auch ArbG Berlin, Beschl. v. 30.5.2011 – 29 BV 13947/10). Die Frage der Wirksamkeit der in der Vergangenheit von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge, durch deren Anwendung Leiharbeitsunternehmen den gesetzlichen Equal Pay-Anspruch ausschließen konnten, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Sofern die Rechtsprechung in Folgeverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Tarifverträge nichtig sind, können sich die Leiharbeitnehmer auf den Grundsatz des Equal Pay berufen. Um ihre Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber zu substanziieren, sind sie regelmäßig darauf angewiesen, Informationen über die Arbeitsbedingungen des Verleihers zu erhalten. Ein entsprechender Anspruch ist in § 13 AÜG vorgesehen, den sie – sollte der Verleiher die entsprechenden Auskünfte nicht erteilen – klageweise vor den Arbeitsgerichten durchsetzen können.

Praxistipp

Die Entscheidung des BAG stellt klar, dass Leiharbeitnehmer ihre Ansprüche gegen den Entleiher regelmäßig vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen haben. Dies gilt zumindest, wenn eine greifbare Beziehung zwischen dem Anspruch und der aus dem Leiharbeitsverhältnis erwachsenden gespaltenen Arbeitgeberstellung besteht. Insbesondere sind bei einer Entschädigung nach § 15 AGG und dem Auskunftsbegehren nach § 13 AUG nicht die ordentlichen Gerichte zuständig.

RA und FA fur Arbeitsrecht Dr. Alexander Bissels, CMS Hasche Sigle, Koln; RA Gregor Haag, Bad Honnef

Redaktion (allg.)

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