Rechtsmittel gegen Zustimmung des Integrationsamts

1. Die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung ist solange als wirksam anzusehen, wie sie nicht nichtig oder bestands- oder rechtskräftig aufgehoben ist.

2. Klagt der Arbeitnehmer vor dem Verwaltungsgericht gegen die erteilte Zustimmung, ist der Kündigungsschutzprozess regelmäßig nicht auszusetzen.

3. Wird die Zustimmung nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreites für unwirksam erklärt, kann die Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitnehmers wieder aufgenommen werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 – 2 AZR 991/11

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Arbeitgeber hatte seinem schwerbehinderten Beschäftigten am 6.8.2008 außerordentlich fristlos gekündigt, nachdem das Integrationsamt und der Personalrat dem zugestimmt hatten. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts. Als der Widerspruch zurückgewiesen wurde, klagte er hiergegen vor dem Verwaltungsgericht (VG), welches den Bescheid des Integrationsamts am 24.6.2010 aufhob. Hiergegen legte die Behörde Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) ein.

Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab. Das LAG setzte den Rechtsstreit zunächst aus und gab der Klage auf der Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Urteils statt. Der Arbeitgeber begehrte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Während des Revisionsverfahrens hob das OVG das Urteil des VG auf und wies die Anfechtungsklage des Arbeitnehmers ab.

Entscheidung

Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Das Urteil des LAG war unrichtig, da das Integrationsamt die erforderliche Zustimmung vor Abgabe der Kündigungserklärung erteilt hatte und dem Beklagten damit die Kündigung gestattet war. Die Zustimmung entfaltete solange Wirksamkeit, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben war.

Entgegen der Auffassung des LAG entfiel deshalb die Wirkung des Zustimmungsbescheids nicht – auch nicht vorübergehend – durch die Aufhebung des Bescheides durch das VG.

Das LAG muss nunmehr überprüfen, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben war.

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Konsequenzen

Die Kündigung – auch die außerordentliche (§ 91 Abs. 1 SGB IX) – des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig (BAG, Urt. v. 9.6.2011 – 2 AZR 703/09).

Ist die Rechtmäßigkeit der Zustimmung streitig, entscheiden hierüber nicht die Arbeitsgerichte, sondern ausschließlich die Verwaltungsgerichte. Dabei haben Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 88 Abs. 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung. Hieraus folgt, dass die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung – vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit – solange Wirksamkeit entfaltet, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Auch unter Berücksichtigung des prozessualen Beschleunigungsgebots bedingt dies, dass eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits i. d. R. nicht angezeigt ist (BAG, Urt. v. 2.3.2006 – 2 AZR 53/05, AuA 5/07, S. 314Bei rechtskräftiger Aufhebung des Zustimmungsbescheids wird eine aufgrund der zunächst erteilten Zustimmung ausgesprochene Kündigung rückwirkend unwirksam (BAG, Urt. v. 15.5.1986 – 2 AZR 497/85). Ist zu diesem Zeitpunkt die Kündigungsschutzklage bereits rechtskräftig abgewiesen, kann das Kündigungsschutzverfahren auf Antrag des Mitarbeiters entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO wieder aufgenommen werden (BAG, Urt. v. 29.9.2011 – 2 AZR 674/10).

Praxistipp

Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht von erheblicher praktischer Bedeutung. Zum einen stellt das BAG hierdurch klar, dass es bei einem Widerspruch bzw. einer Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsbescheid unzulässig ist, das arbeitsgerichtliche Verfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung auszusetzen. Dies folgt bereits aus dem prozessualen Beschleunigungsgebot und ergibt sich ferner aus § 88 Abs. 4 SGB IX, wonach verhindert werden soll, dass ein Arbeitnehmer eine Kündigung durch Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel in die Länge zieht (BT-Drs. 7/656, S. 44). Bei einer einmal erteilten Zustimmung ist es dem Unternehmen nicht zuzumuten, bis zur rechtkräftigen Entscheidung von einer Kündigung abzusehen. Demgemäß sollte sich jeder Arbeitgeber gegen den Versuch einer – sein Annahmeverzugsrisiko erhöhenden – Aussetzung wehren.

Zum anderen gibt der 2. Senat vor, dass sich die Arbeitsgerichte bei ihrer Entscheidung nur an der erteilten Zustimmung oder deren rechtskräftiger – ex tunc wirkender – Aufhebung zu orientieren haben. Als Korrelat bietet das BAG vor dem Hintergrund, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren meist schneller abgeschlossen wird als das verwaltungsgerichtliche, die Möglichkeit, ein zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG bereits rechtskräftig abgeschlossenes Kündigungsschutzverfahren wieder analog § 580 Nr. 6 ZPO aufzunehmen.

RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

Redaktion (allg.)

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