Rechtsfolgen arbeitszeitgesetzeswidriger Vertragsbestimmungen

§ 3 ArbZG; §§ 134, 305b, 612 BGB

1. Durch § 3 ArbZG wird für den Arbeitgeber ein gesetzliches Beschäftigungsverbot dergestalt konstituiert, keine über die gesetzlichen Höchstgrenzen hinausgehende Arbeitsleistung anzuordnen oder entgegenzunehmen.

2. Eine gegen § 3 ArbZG – mithin ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB – verstoßende Arbeitszeitvereinbarung ist jedoch nicht insgesamt nichtig, sondern bleibt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wirksam.

3. Ungeachtet eines Verstoßes gegen § 3 ArbZG bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich bestehen. Auch der Schutzzweck des ArbZG rechtfertigt keinen Wegfall der Vergütung für Arbeitsleistungen, die trotz gesetzlichen Beschäftigungsverbots vom Arbeitgeber angenommen wurden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 24. August 2016 – 5 AZR 129/16

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

In Deutschland leisten Arbeitnehmer nicht nur in Zeiten, in denen die Wirtschaft boomt, eine beträchtliche Anzahl an Überstunden bzw. Mehrarbeit. Nach mittlerweile gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gehen mit einer erhöhten Arbeitsbelastung häufig auch gesundheitliche Risiken für die Beschäftigten einher. Die einschlägigen Normen des ArbZG sollen daher insbesondere die Arbeitnehmer schützen: Nach § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit etwa acht Stunden nicht überschreiten – indes trifft das ArbZG seinerseits keine Aussagen zur vergütungsrechtlichen Einordnung.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Rechtsfolgen arbeitszeitgesetzeswidriger Vertragsbestimmungen
Seite 617 bis 618
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