Praktika: Vergütung bei Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten
Problempunkt
Die Parteien stritten über zu zahlendes Entgelt. Die Beklagte betreibt eine Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Die klagende Praktikantin hatte nach Abschluss eines Studiums der Pädagogik als Diplom-Pädagogin im Rahmen ihres Praktikums Ausbildungseinheiten zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) zu absolvieren. Eine schriftliche Vereinbarung schlossen die Parteien nicht. Sie gingen bei der Vereinbarung des Praktikums übereinstimmend davon aus, dieses werde ohne Vergütung in der Zeit vom 1.2.2009 bis zum 31.1.2010 stattfinden.
Die Klägerin wurde an vier Tagen in der Woche jeweils von 9:00 bis 17:30 Uhr eingesetzt. An zwei Tagen pro Woche führte sie zudem ohne Überwachung und Beaufsichtigung therapeutische Tätigkeiten aus, die das Krankenhaus wirtschaftlich verwerten konnte. Solche therapeutischen Tätigkeiten wurden üblich nur von festangestellten und ausgebildeten Psychotherapeuten durchgeführt.
Die Diplom-Pädagogin erhob Klage auf Bezahlung von 8.000 Euro für ihre über das Praktikum hinausgehenden Tätigkeiten in Anlehnung an die Vergütung von festangestellten Psychotherapeuten. Das ArbG Münster wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt, weil die Klägerin an zwei Tagen in der Woche Leistungen erbracht habe, die im Rahmen der praktischen Tätigkeit i. S. d. § 2 KJPsychTh-APrV nicht geschuldet und nur gegen Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten seien.
Das BAG hat die hiergegen eingelegte Revision zurückgewiesen.
Entscheidung
Nach § 612 Abs. 1 BGB kann ein Anspruch auf Vergütung auch dann bestehen, wenn ein unentgeltliches Praktikum vereinbart worden ist. Dabei differenziert das BAG: in vom Praktikum abgedeckte Tätigkeiten, die mit dem vereinbarten Entgelt zu vergüten sind. Durch § 7 PsychThG ist die Anwendung des BBiG und damit der Anspruch auf angemessene Vergütung des Praktikanten nach § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ausgeschlossen.
in Tätigkeiten, die über den Inhalt des Praktikums hinausgehen und sich an § 612 BGB orientieren. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Tätigkeit nur gegen eine Bezahlung zu erwarten ist. Ist die Höhe des Entgelts nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung zu zahlen.
Das BAG überträgt seine ständige Rechtsprechung zu Arbeitsverträgen mit partiell höherwertiger Tätigkeit auch auf das Praktikum. Wenn im Rahmen eines Arbeitsvertrags der Arbeitnehmer auf Veranlassung oder mit Billigung des Arbeitgebers z. T. höherwertige Tätigkeiten durchführt, die einer anderen Entgeltgruppe entsprechen, so sind diese Dienste – wenn sie abgrenzbar sind – mit der höheren Vergütung zu bezahlen (BAG, Urt. v. 21.3.2002 – 6 AZR 456/01, BB 2002, S. 1920; Staudinger/Richardi/Fischinger, BGB, 2011, § 612 Rdnr. 25 ff). Gleiches gilt nach dem BAG, wenn ein Praktikant höherwertigere Dienste verrichtet, als die, die er während eines Praktikums zu erbringen hat (BAG, Urt. v. 7.7.1993 – 5 AZR 488/92).
Eine Tätigkeit, die über die vertraglich geschuldete hinausgeht, kann zwar auch unentgeltlich zu erbringen sein, wenn sie z. B. nur probe- oder vertretungsweise erfolgt. Ob und wie lange die Dienstleistungen ohne das entsprechende Entgelt zu erbringen sind, hängt von den Einzelfallumständen ab (vgl. BAG, Urt. v. 16.2. – 3 AZR 723/76, DB 1978, S. 1131). Die Erfurter Richter orientieren die Pflicht zur Bezahlung an Inhalt und Umfang der höherwertigen Tätigkeit. Geschieht diese regelmäßig und umfangreich, kann der betroffene Praktikant eine Vergütung verlangen, leistet er die höherwertige Tätigkeit nur in geringen Ausnahmefällen, kann es bei der Praktikumsvergütung bleiben.
Vorliegend hatte die Klägerin an zwei Arbeitstagen pro Woche über acht Monate entsprechend höherwertige Tätigkeiten (Tests, Einzeltherapien) selbstständig erbracht. Dies reichte aus, um in Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB der Klägerin den Anspruch zuzusprechen.
Eine Berufung der Beklagten auf § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG scheiterte. Dieser setzt voraus, dass das Praktikum aufgrund einer Ausbildungsordnung geleistet wird. Daran fehlt es jedoch, wenn die Durchführung von der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Art und Weise erheblich abweicht, was vorliegend der Fall war.
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Konsequenzen
Die Entscheidung des BAG schützt die „Generation Praktikum“ vor Missbrauch. Sie gewährt Vergütungsansprüche bei Einsatz außerhalb des Praktikums, insbesondere bei längerfristig und selbstständig durchgeführten Tätigkeiten ohne Aufsicht, ohne Kontrolle und ohne gemeinsame nachfolgende Analyse, die sonst von Stammbeschäftigten durchgeführt werden.
Praxistipp
Bei Praktika muss der Lern- und Vermittlungsinhalt im Vordergrund stehen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG). Wenn daneben auch praktische Tätigkeiten durchzuführen sind, ist darauf zu achten, ob diese von anderen Arbeitnehmern im Unternehmen gegen ein spezifisches Entgelt zu erbringen sind. Der Arbeitgeber muss dieses nur dann nicht bezahlen, wenn die höherwertige Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist und nur selten von Praktikanten ausgeführt wird.
RA Volker Stück, Leiter Personal und Integrity Beauftragter Hochspannungsprodukte, ABB AG, Hanau
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Herr Rebenhof, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für das heutige Interview genommen haben. Könnten Sie bitte zunächst einen kurzen Überblick
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