Mehrarbeit von Leiharbeitnehmern

1. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft. 2. Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.

BAG, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 1 ABR 43/00 §§ 3 Abs. 1, 87 Abs. 1, 95 Abs. 3, 99 BetrVG; § 14 AÜG

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibende Arbeitgeberin hat mit ihren Leiharbeitnehmern u.a. formularmäßig vereinbart: "§ 3 Arbeitszeit: Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ohne Arbeitspausen beträgt im Durchschnitt 35 Stunden. Die Lage der Arbeitszeit wird von der Firma festgelegt. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitregelung von der Firma angeordnete, über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden sowie Schicht-, Samstags- ggf. auch Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten". Für Arbeitnehmer, die an Unternehmen verliehen werden, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mehr als 35 Stunden beträgt, gilt diese entsprechend längere Arbeitszeit. Der Betriebsrat des Verleihers vertritt die Auffassung, soweit die Arbeitnehmer an Betriebe mit einer längeren als im Verleiherbetrieb üblichen Arbeitszeit verliehen werden, sei diese Maßnahme bereits im Verleiherbetrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Demgegenüber ist die Arbeitgeberin der Ansicht sich die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ausschließlich nach den Verhältnissen im Entleiherbetrieb; ihre Verlängerung unterliege damit ausschließlich der Mitbestimmung des dortigen Betriebsrats.

 

Entscheidung

Der 1. Senat des BAG hat im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschieden, dass der Betriebsrat des Verleiherbetriebs zuständig ist, wenn Leiharbeitnehmer in Betriebe mit einer längeren als im Verleiherbetrieb üblichen Arbeitszeit entsandt werden. Bei der Entsendung in Betriebe mit längerer Arbeitszeit ordnet der Verleiherbetrieb als Arbeitgeber laut seiner im Arbeitsvertrag vereinbarten Befugnis gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Leistung von Mehrarbeit an. Dies führt zu einer vorübergehenden Erhöhung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Verleiherbetrieb. Damit stellt sich die Mitbestimmungsfrage gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auch dort und nicht erst bei dem Entleiher. Etwas anderes kann nach Ansicht des 1. Senats nur gelten, wenn für Leiharbeitnehmer auf Grund einer späteren Entscheidung des Entleihers Mehrarbeit angeordnet wird. Dies führt zu einer vorübergehenden Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Entleiherbetrieb. In diesem Fall ist ausschließlich der Betriebsrat des Entleihers zuständig; Zuständigkeitskonflikte sind damit ausgeschlossen.

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Konsequenzen

Der 1. Senat des BAG hat eine Entscheidung getroffen, die dem Rechtsanwender eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten ermöglicht. Mitbestimmungsrechte sind in dem Betrieb geltend zu machen, in dem das Direktionsrecht konkret ausgeübt wird. Ordnet bereits der Verleiher die Mehrarbeit an, weil er den Arbeitnehmer in einen Betrieb verleiht, in dem länger als beim Verleiher üblich gearbeitet wird, hat nur der im Verleiherbetrieb gebildete Betriebsrat mitzubestimmen. Ordnet dagegen erst der Entleiher die Mehrarbeit an, so ist auch nur der im Entleiherbetrieb gebildete Betriebsrat zuständig.

Praxistipp

Ist für den Arbeitgeber des Verleiherbetriebs abzusehen, dass sein Betriebsrat die Zustimmung zur Mehrarbeit der zu überlassenden Arbeitnehmer verweigern wird, so kann die Überlassung zunächst mit der im Verleiherbetrieb üblichen, niedrigeren Stundenzahl erfolgen. Die Entscheidung über die Mehrarbeit (nicht lediglich die Umsetzung der bereits vor der Überlassung getroffenen Entscheidung) wird dann erst im Entleiherbetrieb getroffen. Folgerichtig ist dann ausschließlich der Betriebsrat des Entleiherbetriebes (in dem die längere Arbeitszeit üblich ist) zuständig.

Dr. Rainer Sieg, Kirchheim bei München

Redaktion (allg.)

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