Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung in Schlachtbetrieben

1. Die Kosten für die Reinigung der von den Arbeitnehmern in der Lebensmittelindustrie nach Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu tragenden Hygienekleidung sind keine Aufwendungen im Interesse der Arbeitnehmer i. S. v. § 670 BGB. Der Arbeitgeber hat deshalb gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Reinigungskosten als Aufwendungsersatz.

2. Allein daraus, dass sich ein Arbeitnehmer nicht gegen Abzüge von seiner Vergütung wehrt, kann nicht geschlossen werden, er wolle mit seinem Arbeitgeber eine konkludente Vereinbarung über die Berechtigung eines dauerhaften Abzugs treffen.

BAG, Urteil vom 14. Juni 2016 – 9 AZR 181/15

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Mitarbeiter für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Diese wird durch die Beklagte gereinigt. Hierfür zieht sie dem Kläger monatlich den Pauschalbetrag von 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Angestellte begehrt die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind. Für die nach seiner Ansicht unrechtmäßig einbehaltenen Nettolohnanteile verlangt er zudem für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 die Nachzahlung von Lohn i. H. v. 388,74 Euro netto.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Entscheidung

Das BAG hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung durch die Beklagte zu erstatten. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 670 BGB in Betracht, da die Parteien keine vertragliche Abrede zur Übernahme der Kosten getroffen haben.

Die Voraussetzungen zum Aufwendungsersatz aus einem Auftrag sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass entstandene Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse ein Geschäft vorgenommen wurde. Die Beklagte hat die Reinigungskosten jedoch nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Dies folgt aus den gesetzlichen Vorgaben an die Arbeitgeberin, welche ihr für die Kleidung ihrer Beschäftigten lebensmittelrechtlich wie folgt aufgegeben waren: Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene- Verordnung besteht eine Verpflichtung zum Tragen geeigneter und sauberer Arbeitskleidung für Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene ist die Arbeitskleidung dann geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung hat das Gericht die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob eine Vereinbarung zur Kostenübernahme durch den Kläger überhaupt wirksam möglich wäre.

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Konsequenzen

Die Fleischwirtschaft gibt der Arbeitsgerichtsbarkeit zahlreiche Anlässe, Arbeitsbedingungen und Vergütungsstrukturen zu beleuchten. Einige wenige Arbeitgeber sorgen durch geradezu grotesk benachteiligende Vergütungsstrukturen und Arbeitsbedingungen dafür, dass die gesamte Branche inzwischen erheblich in Verruf geraten ist. „Messergeld und Wäschegeld“ lauteten die Stichworte für die Tagespresse. Der Einsatz schlecht bezahlter Osteuropäischer Arbeitnehmer und Gestaltungspraktiken mit Subunternehmern und Werkverträgen werfen ein schlechtes Licht auf die Verantwortlichen. Nachfolgend steht die Frage im Raum, ob ein Arbeitgeber die Kosten für das Waschen von seinerseits zur Verfügung gestellter Arbeitskleidung in einer Fleischerei vom Nettolohn des Mitarbeiters abziehen darf. Im vorliegenden Fall standen in der absoluten Höhe eher geringe Reinigungskosten für die Arbeitskleidung in Rede. Dass der Arbeitgeber diese seinen Arbeitnehmern in Rechnung stellt, zeigt bereits für sich betrachtet eine nur schwer fassbare Haltung gegenüber der eigenen Belegschaft.

Das BAG hat dazu zutreffend ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage für die Kostenberechnung aus dem Gesetz nicht ersichtlich ist. Das Unternehmen ist dazu verpflichtet, seine Beschäftigten mit einer gesetzeskonformen Arbeitskleidung auszustatten. Dazu gehört auch ein Reinigungsstandard, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ein Auftragsverhältnis kommt deshalb nicht in Betracht.

Von hoher Praxisrelevanz dürfte indes die Frage sein, ob die Arbeitsvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenübernahme wirksam vereinbaren können. Diese wäre nach den §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Vor dem Hintergrund der o. g. gesetzlichen Aufgaben- und Kostenverteilung dürfte in einer solchen Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu sehen sein. Diese Wertung findet zudem darin eine Stütze, dass mit solchen Kostenverteilungsregelungen in das grundsätzliche Äquivalenzgefüge zwischen Arbeit und Vergütung eingegriffen würde. Die Höhe der Kosten darf in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, da der Eingriff als solcher die Benachteiligung darstellt.

Praxistipp

Arbeitgebern ist von derartigen Gestaltungsversuchen grundsätzlich abzuraten. Zwar wird durch eine entsprechende Bruttovergütung die gesetzliche Mindestvergütung nach § 1 MiLoG gewahrt. Daraufhin folgende Abzüge vom Nettolohn bedürfen jedoch einer rechtlichen Grundlage. Wird eine solche vertraglich geschaffen, unterliegt sie der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Eine Überwälzung von Kosten aus der Sphäre des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer dürfte im Regelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Aus einer wirtschaftlichen Gesamtabwägung heraus wird die daraus resultierende Rechtsfolge der Unwirksamkeit bisweilen billigend in Kauf genommen. Dies wäre dann aber eine rein unternehmerische und keine rechtlich begründete Entscheidung, von der abzuraten ist.

RA und FA für Arbeitsrecht Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

Redaktion (allg.)

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