Kooperationsvertrag ist kein Betriebsübergang

1. Der Abschluss eines bloßen Kooperationsvertrags zwischen zwei Unternehmen stellt grundsätzlich noch keinen Betriebsübergang dar.

2. Sprechen Arbeitnehmer im Kontext eines solchen Kooperationsvertrags Eigenkündigungen aus, so sind diese grundsätzlich nicht wegen eines Verstoßes gegen das Umgehungsverbot unwirksam.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 27. September 2012 – 8 AZR 826/11

1106
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com

Problempunkt

Die Beklagte hatte aufgrund eines Alleinvertriebs- und Kooperationsvertrags von März 2007 mit der früheren Betriebsinhaberin, der UVM GmbH, den kompletten Vertrieb der von dieser hergestellten Produkte übernommen. Nachdem die UVM GmbH die Löhne von März bis Mai 2007 nicht gezahlt und einen Insolvenzantrag gestellt hatte, informierten die UVM GmbH und die Beklagte die betroffenen Mitarbeiter über die aktuelle Situation. Daraufhin sprachen einige Beschäftigte - auf gemeinsames Anraten der UVM GmbH und der Beklagten - Eigenkündigungen aus, die die Beklagte vorbereitet hatte und bezogen Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Nach Insolvenzeröffnung übernahm die Beklagte auch die Produktion der UVM GmbH und beschäftigte zahlreiche Arbeitnehmer der UVM wieder im Betrieb. Die BA forderte von der jetzigen Beklagten als vermeintlicher Betriebserwerberin die Rückerstattung des Insolvenzgeldes.

Fraglich war, ob die ausgesprochenen Eigenkündigungen wegen Umgehung von § 613a BGB unwirksam sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der Kooperation der UVM GmbH und der Beklagten tatsächlich um einen Betriebsübergang gehandelt hätte. In dem Fall wäre die Entgeltverpflichtung gegenüber den Mitarbeiten bereits im März 2007, also noch vor Insolvenz, auf die Beklagte übergegangen. Dann würden auch Rückforderungsansprüche der BA gegenüber der Beklagten bestehen.

Entscheidung

Dies hat das BAG verneint. Dazu hat es – ausgehend von der allgemeinen Definition unter Beachtung der vom EuGH aufgestellten Kriterien – maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Betriebsübergang erst mit dem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers eintritt. Voraussetzung ist demnach eine identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit durch einen neuen Rechtsträger. Entscheidendes Kriterium dabei ist die tatsächliche Fortführung der Geschäftstätigkeit, die bloße Möglichkeit hierzu genügt nicht. Die Übertragung der Leitungsmacht ist zwar nicht erforderlich. Der Inhaberwechsel tritt dann aber nicht ein, wenn der neue Inhaber den Betrieb gar nicht führt. Eine solche Fortführung der Geschäftstätigkeit war vorliegend deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte zu keiner Zeit die Möglichkeit hatte, die Betriebsmittel der UVM GmbH zu nutzen. Sie hatte über diese keine Verfügungsbefugnis. Hieran – so das BAG – ändert auch der Kooperationsvertrag nichts, weil dieser lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit begründet, aber noch nicht zu einer tatsächlichen Fortführung des Betriebs durch die Beklagte geführt hat. Die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten sind nicht maßgeblich.

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Konsequenzen

Der Entscheidung ist zuzustimmen, weil sie insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen des Betriebsübergangs noch einmal heraushebt und eine Abgrenzung zu bloßen wirtschaftlichen Kooperationen von Unternehmen schafft. Gleichzeitig führt das BAG mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung fort, wonach – anders als zur früheren Rechtslage – ein Wechsel des Betriebsinhabers nicht bereits eintritt, obwohl der Erwerber den Betrieb noch gar nicht führt (vgl. auch ErfK/Preis, 13. Aufl ., 2013, § 613a BGB Rdnr. 50).

Für die Betriebspraxis bedeutet dies, dass Unternehmen bei Abschluss von bloßen Kooperationsverträgen grundsätzlich nicht befürchten müssen, dies könnte als Betriebsübergang ausgelegt werden und die Rechtsfolgen des § 613a BGB auslösen. Denn eine Kooperation versteht das BAG – jedenfalls dem Grunde nach – als bloße Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen. Kooperationsverträge dürften deshalb auch in Zukunft leichter zu verhandeln und abzuschließen sein und könnten sich ggf. sogar als Alternative zu einem Betriebsübergang anbieten.

Jedoch ist zu betonen, dass das BAG letztlich eine Vertragsauslegung vorgenommen und nicht festgestellt hat, Kooperationsverträge führten niemals zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Denn auch für diese gilt, was für alle Verträge zutrifft: Es kommt darauf an, was „drin“ ist, nicht was „drauf steht“. Für die betriebliche Praxis ist also weiterhin entscheidend, ob aufgrund eines – beabsichtigten – Kooperationsvertrags nicht doch eine tatsächliche Fortführung des Geschäfts durch den Kooperationspartner erfolgt. Ist dies der Fall und sind auch alle anderen Voraussetzungen gegeben, so dürfte ein Betriebsübergang vorliegen. Zu viel Kooperation kann also schädlich sein.

Ferner muss man berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall maßgeblich auf den Zeitpunkt des vermeintlichen Betriebsübergangs ankam. Dieser lag jedenfalls im Insolvenzgeldzeitraum noch nicht vor, weil zu diesem Zeitpunkt „nur“ ein Kooperationsvertrag bestand. Erst später hatte die Beklagte auch die Produktion übernommen.

Praxistipp

In der betrieblichen Praxis ist beim Abschluss von Kooperationsverträgen deshalb sorgfältig darauf zu achten, klare Regeln über die Verteilung der jeweiligen Kompetenzen aufzustellen, will man einen Betriebsübergang vermeiden. Die tatsächliche Führungskompetenz sollte deshalb stets beim „Veräußerer“, d. h. dem bisherigen Arbeitgeber verbleiben. Es bietet sich eine entsprechende Klarstellung im Kooperationsvertrag an. Zwar dürfte auch dies keine absolute Sicherheit bieten (vgl. ErfK/Preis, a. a. O., Rdnr. 52), wäre aber ein Auslegungsmerkmal, welches erheblich gegen einen Betriebsübergang sprechen dürfte. Letztlich ist entscheidend, dass eine solche Regelung auch tatsächlich gelebt wird und der Kooperationspartner – mit oder ohne Klausel – den Betrieb nicht tatsächlich fortführt.

RA und FA für Arbeitsrecht Thomas Pauken, Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht, Düsseldorf

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Kooperationsvertrag ist kein Betriebsübergang
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Fünf häufige Fehlfunktionen von Teams

„Nicht die Finanzen, Strategien und Technologien bestimmen den Erfolg eines Unternehmens. Es ist

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Einleitung

Nachwuchs- und Führungskräften sollen – im Sinne eines lebenslangen Lernens – sektorenübergreifend neue Tätigkeits- und

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vorinsolvenzrechtliche Sanierung

Vor dem Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, mit Gläubigern einen gemeinsamen Weg zu finden, eine

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan

Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Mit Wirkung zum 1.6.2019 war der (spätere) Kläger – mit einer arbeitsvertraglich inkludierten Probezeit von sechs Monaten

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Arbeitnehmerin war in einer Rehaklinik als Altenpflegerin vom 1.6.2017 bis zum 31.1.2020 für 2.950 Euro brutto