Klageerhebung wahrt keine tarifliche Ausschlussfrist

1. Ob eine tarifliche Ausschlussfrist, die eine schriftliche Gelte des Anspruchs voraussetzt, gewahrt ist, bestimmt sich nach dem Zugang der betreffenden Erklärung des Gläubigers
beim Schuldner.
2. Auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist findet § 167 ZPO keine Anwendung. Demnach reicht es nicht zur Fristwahrung aus, wenn das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner ggf. später zugestellt wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 421/15

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber (das beklagte Land) stritt mit seinem Mitarbeiter (Angestellter im Außendienst mit Aufgaben im Allgemeinen Ordnungsdienst) über einen Differenzlohnanspruch für den Monat Juni 2013.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme eine tarifvertragliche Ausschlussfrist Anwendung. Hiernach ist ein Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls verfällt er.

Die Entgeltdifferenz verfolgte der Arbeitnehmer erstmals mit seiner am 18.12.2013 erhobenen Klage, die dem Land am 7.1.2014 zugestellt wurde. Der Arbeitgeber war der Meinung, er müsse keine Zahlung leisten, da die Forderung nicht bis zum 31.12.2014 schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Beschäftigte vertrat die Auffassung, der rechtzeitige Eingang der Klageschrift bei Gericht reiche zur Fristwahrung aus.

Entscheidung

Während die Vorinstanzen dem Kläger folgten, hielt das BAG die Revision des beklagten Landes für begründet.

Der Differenzentgeltanspruch des Mitarbeiters für den Monat Juni 2013 war verfallen, da er diesen nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist bei seinem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht hatte. Der Kläger konnte sich nicht darauf berufen, dass er die Klageschrift bereits am 18.12.2013 beim ArbG Berlin eingereicht hatte. § 167 ZPO, der bei einer demnächstigen Zustellung die fristwahrende Wirkung bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht eintreten lässt, war nicht anzuwenden. Es kam vielmehr ausschließlich auf den Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber an. Somit reichte es nicht aus, dass die den Anspruch bezeichnende Klageschrift vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen war und dem beklagten Land später zugestellt wurde.

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Konsequenzen

Die – schriftliche – Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne einer tariflichen Ausschlussklausel ist zwar keine Willenserklärung gem. § 130 BGB, jedoch eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über die Willenserklärung entsprechend ihrer Eigenart anzuwenden sind (BAG, Urt. v. 11.12.2003 – 6 AZR 539/02, BAGE 109, S. 100). Der Zeitpunkt der Geltendmachung wird demgemäß entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Zugang beim Schuldner bestimmt.

Erfolgt die schriftliche Geltendmachung durch einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz, kann sich der Anspruchsteller nicht darauf berufen, dass eine Einreichung bei Gericht innerhalb der Ausschlussfrist ausreicht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. § 167 ZPO schreibt zwar vor, dass u. a. dann, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, sofern „die Zustellung demnächst erfolgt“; diese gesetzliche Regelung ist aber nicht auf die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist anzuwenden. Entscheidend ist somit ausschließlich der Zugang beim Anspruchsgegner selbst.

Praxistipp

Da Verfallfristen nicht nur häufig vorkommen, sondern zudem von Amts wegen zu beachten sind, ist die Entscheidung des BAG von großer praktischer Bedeutung. Der 4. Senat hat die im Arbeits- und Zivilrecht streitige Frage, ob § 167 ZPO – auch – auf eine außergerichtliche schriftliche Geltendmachung anzuwenden ist, verneint. Ob dem allerdings alle Senate des BAG folgen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar. So vertritt der 8. Senat die Auffassung, § 167 ZPO finde auf die Frist des § 15 Abs. 4 AGG Anwendung (Urt. v. 22.5.2014 – 8 AZR 662/13, AuA 2/15, S. 117), wobei er sich auf die Rechtsprechung des BGH beruft (Urt. v. 17.7.2008 – I ZR 109/05, BGHZ 117, S. 319). Dementgegen hat der 3. Senat dies für die Rügefrist des § 16 BetrAVG verneint (Urt. v. 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, BAGE 149, S. 326).

Trotz dieser Uneinheitlichkeit hat sich der 4. Senat nicht veranlasst gesehen, die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 11 RsprEinhG) oder dem Großen Senat des BAG (§ 45 ArbGG) zur Klärung vorzulegen, da zu einer tariflichen Verfallfrist kein divergierendes Urteil vorliege.

Unabhängig davon ist die Entscheidung des 4. Senats im Ergebnis richtig, denn es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen materiell-rechtlichen Fristen und solchen, die lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden können. Während man bei Letzteren die Zustellung nicht beeinflussen kann, hat es der Gläubiger bei einer Ausschlussfrist selbst in der Hand, die Frist, und zwar auch in anderer – schnellerer – Form, z. B. durch Telefax, E-Mail oder einfaches Schreiben, einzuhalten. Schriftlich bedeutet nämlich nicht, dass die Schriftform i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB einzuhalten ist; hierzu reicht vielmehr jede Form aus, die Schriftzeichen dauerhaft wiedergibt (BAG, Urt. v. 16.12.2009 – 5 AZR 888/08, NZA 2010, S. 401). Wählt der Gläubiger dennoch die Form der Klage, muss es zu seinen Lasten gehen, wenn die Klageschrift dem Schuldner nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist zugestellt wird.

RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

Redaktion (allg.)

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