Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der Schuldner, der als Einzelunternehmer einen Kurier- und Kleintransportdienst betrieb, kündigte einen bei ihm beschäftigten Mitarbeiter mit Schreiben vom 13.5.2010 außerordentlich wegen bevorstehender Insolvenz. Der eine Woche später nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellte Insolvenzverwalter erklärte gegenüber dem Schuldner die Freigabe der von diesem ausgeübten selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse und informierte das Insolvenzgericht darüber. Dieses machte die Freigabe am 25.5.2010 öffentlich bekannt. Der Arbeitnehmer erhob am 1.6.2010 Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst zum 15.6.2010 fristgemäß aufgelöst worden sei.
Das ArbG gab der Klage des Beschäftigten statt, das LAG der hiergegen gerichteten Berufung des Insolvenzverwalters.
Entscheidung
Die Revision des Arbeitnehmers vor dem 6. Senat des BAG war ebenfalls erfolglos.
Das LAG hatte die Klage zu Recht mangels Passivlegitimation des Insolvenzverwalters abgewiesen. Der Mitarbeiter hätte die Kündigungsschutzklage gegen den Schuldner richten müssen und nicht gegen den Insolvenzverwalter. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis – und damit die Arbeitgeberfunktion – waren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Ab diesem Zeitpunkt hätte daher auch eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich gegen ihn gerichtet werden müssen.
Allerdings hatte der beklagte Insolvenzverwalter das zur selbstständigen Tätigkeit des Schuldners gehörende Vermögen aus der Insolvenzmasse freigegeben. Mit der wirksamen Freigabeerklärung fiel die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder an den Schuldner zurück. Dieser war ab diesem Zeitpunkt auch alleinig für eine Kündigungsschutzklage passivlegitimiert.
Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.
Konsequenzen
Arbeitsverhältnisse enden nicht durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern bestehen gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Damit übt dieser ab Insolvenzeröffnung die Arbeitgeberfunktion
aus und ist somit auch in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes im Kündigungsrechtsstreit passivlegitimiert. Dies gilt unabhängig davon, ob er oder der Schuldner die Kündigung erklärt hat.
Gegenüber dem selbstständig tätigen Schuldner muss der Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Erfolgt eine Freigabe, wird die Masse – ab dann – von den durch die selbstständige Tätigkeit des Schuldners begründeten Verbindlichkeiten freigestellt. Die Erklärung ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen, welches diese öffentlich bekanntgeben muss, § 35 Abs. 3 InsO.
Da die Freigabeerklärung auch Arbeitsverhältnisse erfasst, fällt mit deren Zugang beim Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit die Arbeitgeberstellung vom Insolvenzverwalter auf ihn zurück. Eine Kündigungsschutzklage ist demgemäßauch gegenüber dem Schuldner zu erheben.
Praxistipp
Das BAG hat klargestellt, dass eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO auch bereits bestehende Arbeitsverhältnisse erfasst und dies zum „Wiederaufleben“ der Arbeitgeberstellung des Schuldners führt. Maßgeblicher Stichtag ist der Zugang der Erklärung beim Schuldner.
Offen lässt das BAG allerdings, wie der gekündigte Arbeitnehmer zur Rechtswahrung zu reagieren hat. Ihn ereilt das Problem, dass er bei einer Kündigung auf der einen Seite die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG beachten muss, er auf der anderen Seite aber keine unmittelbare Kenntnis von der Freigabe erhält.
Klar dürfte sein, dass sich eine gegen die „falsche“ Partei erhobene Klage nicht im Wege der Rubrumsberichtigung „reparieren“ lässt (vgl. BAG, Urt. v. 18.10.2012 – 6 AZR 41/11). Auch die Möglichkeit einer nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG dürfte nicht gegeben sein (vgl. BAG, Urt. v. 21.9.2006 – 2 AZR 573/05).
In der Praxis stellt sich daher die Frage, ob sich der Mitarbeiter selbst informieren muss oder ob der Insolvenzverwalter bzw. der Schuldner verpflichtet ist, ihn über die Freigabe in Kenntnis zu setzen. Letzteres dürfte aber eher zweifelhaft sein. Ein gut beratener Beschäftigter wird daher bei einem selbstständig Tätigen sowohl den Schuldner als auch den Insolvenzverwalter klageweise in Anspruch nehmen, wenn er eine mögliche Freigabe nicht ausschließen kann.
RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Vorinsolvenzrechtliche Sanierung
Vor dem Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, mit Gläubigern einen gemeinsamen Weg zu finden, eine
Problempunkt
Der Kläger war bereits bei der Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet
Problempunkt
Die klagende Insolvenzverwalterin nimmt einen Arbeitgeber auf die Zahlung pfändbaren Einkommens einer Arbeitnehmerin in
Problempunkt
Geht das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB auf
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Air Berlin als Flugbegleiterin mit Dienstort/Station Düsseldorf beschäftigt. Die Air Berlin
● Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die formwirksame Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die (spätere)