Problempunkt
Die Beteiligten stritten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Arbeitsschutz. Die Arbeitgeberin beschäftigt sich mit Herstellung, Vertrieb, Einbau und Wartung von Transportsystemen, insbesondere Aufzügen und Fahrtreppen. Der überwiegende Teil ihrer Arbeitnehmer ist im Außendienst im Bereich Service und Neubaumontage tätig. Nachdem sich die Arbeitgeberin nicht mit dem Betriebsrat über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Fragen des Arbeitsschutzes einigen konnte, wurde eine Einigungsstelle eingesetzt, um die "Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes" zu regeln. Diese fasste einen Teilspruch zur Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Hierin hieß es, dass sich die Dauer der aufgabenbezogenen Unterweisungen nach den Besonderheiten der Tätigkeit richtet und von den Betriebsparteien noch vereinbart werden muss. Der Spruch sah ferner vor, dass die Personen, die die Unterweisungen ausführen, die Gefährdungsbeurteilung und ihre Bedeutung für Führungsaufgaben kennen müssen.
Die Arbeitgeberin beantragte, festzustellen, dass der Teilspruch unwirksam ist. Ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung hätte die Einigungsstelle keine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über den Arbeitsschutz beschließen dürfen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Das LAG stellte dagegen fest, dass der Teilspruch der Einigungsstelle unwirksam ist.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Sie war unbegründet, da die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen war und mangels vorheriger Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch nicht nachkommen konnte. Der Umstand, dass sich der Konflikt der Betriebsparteien keiner vollständigen Lösung zuführen ließ, machte den Teilspruch nach § 139 BGB insgesamt nichtig. Die Regelung war unvollständig, da zur umfassenden Erfüllung des Regelungsauftrags Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes eine vorherige Gefährdungsbeurteilung erforderlich gewesen wäre. Eine aufgabenbezogene Unterweisung und deren Überprüfung war nur unter Berücksichtigung der konkreten Gefahren nach Art der jeweiligen Tätigkeit bzw. der einzelnen Arbeitsplätze (§ 5 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) möglich. Zudem stellte der Spruch wegen der fehlenden Gefährdungsbeurteilung auch unerfüllbare Anforderungen auf, soweit der Teilspruch vorsah, dass die Unterweisenden die gar nicht existente Gefährdungsbeurteilung und ihre Bedeutung für Führungsaufgaben kennen müssen.
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Konsequenzen
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die dem Arbeitgeber gem. § 12 ArbSchG auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Sind die Betriebsparteien nicht in der Lage, sich über Art und Inhalt der Unterweisung zu einigen, obliegt der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) eine Regelung. Dabei kann sie sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen. Sie ist vielmehr gehalten, die Erkenntnisse einer vorhergehenden Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Aus diesem Grunde kann die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag nur dann vollständig erfüllen, wenn sie in Kenntnis der konkreten Gefahren am Arbeitsplatz hierauf bezogene konkrete, arbeitsplatzbezogene Bestimmungen beschließt.
Praxistipp
Der – klarstellende – Beschluss des BAG ist zu begrüßen. Dass sich eine Unterweisung nicht in allgemeinen Fragestellungen des Arbeitsschutzes erschöpfen darf, ergibt sich schon aus § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG. Danach hat diese Anweisungen und Erläuterungen zu umfassen, die „eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind“. Demnach muss die Unterweisung konkrete Gefährdungen zum Gegenstand haben, denen die Arbeitnehmer an den jeweiligen Arbeitsplätzen im Einzelnen ausgesetzt sind. Da die Gefährdungsbeurteilung zentrales Element und notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten sowie Grundlage der Unterweisung der Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG ist, hat sie denknotwendig als erstes zu erfolgen: Wer die Gefahren nicht kennt, ist auch nicht in der Lage, über diese im Rahmen der Unterweisung aufzuklären. Somit kann die Einigungsstelle – genauso wie die Betriebsparteien – ihren Regelungsauftrag nur vollständig erfüllen, wenn sie die konkreten Gefahren am Arbeitsplatz in den Blick nimmt und hiervon ausgehend konkrete, arbeitsplatzbezogene Bestimmungen beschließt.
RA und Notar Dr. Ralf Laws, LL.M., FA für Arbeitsrecht und für Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
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