Kein Unfallversicherungsschutz bei privatem Telefongespräch

Privates Telefonieren im Betrieb ist als erhebliche, unversicherte eigenwirtschaftliche Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zu werten, wenn dessen Umfang zeitlich und räumlich nicht nur ganz geringfügig ist. Wird für das Telefonat der Arbeitsplatz verlassen (Entfernung mindestens 20 m) und dauert allein das Gespräch zwei bis drei Minuten, ist die Unterbrechung als erheblich anzusehen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

Hessisches LSG, Urteil vom 17. September 2013 – L 3 U 33/11 (rk.)

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist als Lagerarbeiter beschäftigt. Im Januar 2008?kontrollierte er an einem Tisch in der Lagerhalle Waren als er abends auf seinem Mobiltelefon einen Anruf von seiner Ehefrau erhielt, den er nicht annahm. Weil in der Lagerhalle eine schlechte Verbindung herrschte und es zu laut war, um zu telefonieren, ging der Arbeiter von der Lagerhalle nach draußen auf die Laderampe, die ca. 20?m entfernt ist. Von dort aus rief er seine Ehefrau zurück, um sich nach dem Gesundheitszustand seiner Tochter zu erkundigen, die erkältet war und zu diesem Zeitpunkt zu Bett gebracht wurde. Nach der Beendigung des Gesprächs, das ca. zwei bis drei Minuten dauerte, blieb er beim Weggehen an ­einem metallenen Begrenzungswinkel hängen und verdrehte sich das Knie, was zu einem Meniskusschaden führte. Diesen wollte er als Arbeitsunfall anerkannt haben, was die BG ablehnte.

Widerspruch und Feststellungsklage blieben erfolglos.

Entscheidung

Das Hessische LSG stellte fest, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Für das Vorliegen eines solchen i.?S.?d. §?8 Abs.?1 Satz?2 SGB VII ist erforderlich, dass

die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und Letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.

Die entscheidende Frage war, ob ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls bestanden hatte. Maßgeblich hierfür ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. Dieser Zusammenhang war deshalb problematisch, weil die Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls – das Telefonieren – eine rein private war. Für solche privaten Zwecken dienende Unterbrechungen der versicherten Tätigkeit gilt kein Versicherungsschutz. Dieser besteht lediglich bei einer unerheblichen Unterbrechung fort, also wenn sie zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ erledigt wird (BSG, Urt.?v. 12.4.2005 – B 2?U 11/04?R, NZS 2006, S.?154).

Da der Kläger seinen Arbeitsplatz in der Lagerhalle verlassen hatte, um draußen an der Laderampe ein privates Telefongespräch zu führen, war seine Handlungstendenz ausschließlich auf eigennützige Zwecke gerichtet. Es liegt insofern eine deutliche zeitliche (mindestens zwei bis drei Minuten) wie auch örtliche Zäsur (ca. 20?m) vor.

Daher konnte man das Telefonat auch nicht als eine Verrichtung betrachten, die „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt worden ist.

Dass die Laderampe zum Arbeitsplatz des Klägers zählt, ändert ebenfalls nichts daran, dass die allein maßgebliche konkrete Situation zum Unfallzeitpunkt dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen war. Deshalb handelte es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall. Die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit endete bei natürlicher Betrachtung nicht mit dem Ende des Telefonats, sondern erst mit der Rückkehr zum zuvor verlassenen Arbeitsplatz, so dass das Unfallereignis auf dem Rückweg nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Smartphones sind heute allgemein verbreitet und telefoniert wird immer und überall, häufig auch im Betrieb und während der Arbeitszeit, so dass das Urteil hohe Praxisrelevanz hat. Z.?T. entstehen dadurch auch erst Gefahren für die Arbeitssicherheit, z.?B. wenn bei der Arbeit an laufenden Maschinen, bei der Kranbedienung etc. telefoniert wird.

Die vorliegende Entscheidung stellt fest, dass private Telefonate als höchstpersönliche, eigenwirtschaftliche Verrichtungen i.?d. R. zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führen, wenn damit eine zeitlich-örtliche Zäsur eintritt.

Praxistipp

Arbeitgeber können deshalb die aktive und passive Nutzung von Smartphones zu privaten Zwecken während der vertraglichen Arbeitszeit und außerhalb der Pausenzeiten per Dienstanweisung bzw. per Direktionsrecht (§ 106 BetrVG) verbieten.

Das Benutzen von privaten Mobiltelefonen während der Arbeitszeit stellt kein Ordnungsverhalten i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dar, so dass bei einem Verbot kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Eine solche Anweisung des Unternehmens betrifft unmittelbar das mitbestimmungsfreie Arbeitsleistungsverhalten. Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung ihrer privaten Smartphones absehen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.10.2009 – 6 TaBV 33/09, vgl. AuA 9/10, S. 546).

RA Volker Stück, Leiter Personal und Compliance Beauftragter Hochspannungsprodukte, ABB AG, Hanau

Redaktion (allg.)

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