Kein Unfallversicherungsschutz

1. Teilnehmer betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen (Betriebsfeste, Betriebsausflüge), die in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, sind unfallversicherungsrechtlich geschützt. Das gilt auch für Tätigkeiten zur körperlichen Erholung, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind.

 

2. Tätigkeiten von Teilnehmern, die allein deren persönlichen Interessen dienen, unterliegen nicht dem Unfallversicherungsschutz.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 – B 2 U 25/99 R § 548 Abs. 1 RVO

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der als Tischler und Schreiner bei einer Holzverarbeitungsfirma beschäftigte Kläger nahm an einem vom Arbeitgeber für alle Mitarbeiter im Anschluss an die Arbeit veranstalteten Grillabend auf dem Betriebsgelände teil. Im späteren Verlauf des Abends überstieg er den Zaun zu einer angrenzenden Wiese und bestieg das dort grasende Pferd. Als dieses weglaufen wollte, sprang er ab und verletzte sich dabei erheblich.

Entscheidung

Nach der Ablehnung von Entschädigungsleistungen durch die zuständige Berufsgenossenschaft und Klageabweisung durch das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Entschädigung verurteilt. Die Revision der Beklagten vor dem BSG war erfolgreich. Entgegen der Auffassung des LSG hat der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten. Es bestand kein innerer Zusammenhang mit der Gemeinschaftsveranstaltung und damit mit der versicherten Tätigkeit als Schreiner. Der Kläger stand bei dem Sturz vom Pferd auf dem angrenzenden Grundstück nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

Konsequenzen

Betriebsfeste, Betriebsausflüge und ähnliche Gemeinschaftsveranstaltungen, an denen alle Arbeitnehmer teilnehmen können, stehen in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und somit unter Versicherungsschutz. Die Teilnehmer daran sind bei Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar bzw. vorgesehen oder üblich sind, unfallversicherungsrechtlich geschützt. Das gilt auch für vorgesehene besondere Aktivitäten, wie zum Beispiel bei einem Betriebsausflug an einen See das Schwimmen im See oder eine Schiffstour. Dagegen sind Betätigungen einzelner Teilnehmer, die allein den persönlichen Interessen und nicht der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Betriebsangehörigen dienen, nicht unfallversichert.

Praxistipp

Betriebsinhaber sind gut beraten, wenn sie den Ablauf und eventuelle besondere Aktivitäten für die Teilnehmer an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen vorher planen und auch allgemein bekannt geben. Nur das Mitwirken an solcherart für alle Teilnehmer offenstehenden Betätigungen steht ggf. unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Betriebsangehörige, die an Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen, müssen beachten, dass sie bei eventuellen eigenmächtigen Betätigungen - welcher Art auch immer - mit denen sie etwa einzelnen Kollegen „imponieren“ wollen, nicht versichert sind. Eine dabei erlittene Verletzung wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Das gilt sowohl nach den Bestimmungen der – im vorliegenden Fall maßgeblichen – RVO, als auch des seit dem 1. Januar 1997 geltenden SGB VII.

Dr. Gerwin Udke, Berlin

Redaktion (allg.)

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