Innerbetriebliche Ausschreibungen beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Problempunkt
Die Arbeitgeberin, für die rund 900 Mitarbeiter und eine wechselnde Zahl von Leiharbeitnehmertätig sind, hat sich mit dem Betriebsrat über inhaltliche Anforderungen innerbetrieblicher Ausschreibungen für Arbeitsplätze gestritten, die kurzzeitig mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollten.
In dem Unternehmen existieren zwei Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 1994 und 2003, die die Ausschreibungspflicht inhaltlich näher ausgestalten, indem sie Mindestangaben und Auswahlrichtlinien festlegen. Auf entsprechendes Verlangen des Betriebsrats schrieb das Unternehmen Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollten, innerhalb des Betriebs aus. In den Ausschreibungen wurde darauf hingewiesen, dass das Einstellungsverfahren über ein internes Einstellungsportal für Zeitarbeitskräfte erfolgt. Interessenten sollten sich direkt bei den Personaldienstleistungsunternehmen bewerben oder mit einem – näher benannten – Verleiher Kontakt aufnehmen.
Diese Ausschreibungspraxis monierte der Betriebsrat mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren und vertrat die Auffassung, in den Stellenausschreibungen müsse darauf hingewiesen werden, dass eine Bewerbung auch direkt beim Unternehmen erfolgen könne. Das ArbG Lübeck hat den Antrag abgewiesen; das LAG Schleswig-Holstein die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gremiums zurückgewiesen.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats blieb beim BAG ohne Erfolg. Der Antrag war unbegründet, da die Arbeitgeberin weder nach § 93 BetrVG noch nach den geschlossenen Betriebsvereinbarungen verpflichtet war, die Stellenausschreibungen inhaltlich in der vom Betriebsrat beanspruchten Art und Weise zu gestalten. Das Unternehmen konnte sich vielmehr bei der internen Stellenausschreibung für den Einsatz von Leiharbeitnehmern darauf beschränken, diese auf Bewerbungen bei den einschlägigen Verleihern zu verweisen. Bei den Arbeitsplätzen, die – vorübergehend – mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollten, gehörte es nicht zu den Mindestanforderungen, die Bereitschaft des Unternehmens zur Begründung eines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Hierfür boten auch die Betriebsvereinbarungen keine Grundlage, da diese lediglich allgemein Umfang und Inhalt der Ausschreibungen regelten, nicht aber konkrete Vorgaben zu Ausschreibungen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern beinhalteten.
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Konsequenzen
Gem. § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Löst der Betriebsrat durch sein Verlangen eine Ausschreibungspflicht aus, erfasst diese auch Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, wenn deren Einsatzzeit zumindest vier Wochen beträgt (BAG 15.10.2013 – 1 ABR 25/12, AuA 11/14, S. 678).
Auf die inhaltliche Gestaltung der innerbetrieblichen Ausschreibung hat das Gremium allerdings keinen Einfluss. Die konkrete Ausgestaltung obliegt vielmehr dem Arbeitgeber, da das Gesetz keine ausdrücklichen Vorgaben zu Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung enthält. Aus dem Zweck der Vorschrift ergeben sich lediglich Mindestanforderungen an Inhalt und Form einer Ausschreibung. Hiernach muss erkennbar sein, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss (BAG, Beschl. v. 6.10.2010 – 7 ABR 18/09, NZA 2011, S. 360). Geht es um die Anstellung bisher betriebsfremder Personen, soll zudem nach Möglichkeit Bedenken innerhalb der Belegschaft – trotz im Betrieb vorhandener qualifizierter Arbeitnehmer – entgegengewirkt werden (vgl. BAG, Beschl. v. 27.7.1993 – 1 ABR 7/93, NZA 1994, S. 92).
Sollen Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, gehört es nicht zu den Mindestanforderungen, die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Begründung eines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 93 BetrVG, der von „Arbeitsplatz“ und nicht von „Arbeitsverhältnis“ spricht. Dem Normzweck ist somit mit einer Bekanntmachung, dass im Betrieb zu besetzende Arbeitsplätze existieren, auch wenn der Arbeitgeber selbst kein Arbeitsverhältnis begründen will, Genüge getan. Mit einer entsprechenden Stellenausschreibung kann der Arbeitgeber z. B. bereits eingesetzte Leiharbeitnehmer ansprechen oder Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse demnächst auslaufen.
Praxistipp
Kommt der Arbeitgeber seiner Ausschreibungspflicht nach § 93 BetrVG nicht nach, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). § 93 BetrVG enthält allerdings keine Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung zu stellen sind. Hieraus ist abzuleiten, dass die konkrete Ausgestaltung dem Arbeitgeber obliegt. Diesem wird damit – auch – bei der Gestaltung interner Ausschreibungen von „Leiharbeitsplätzen“ im Betrieb ein weiter Spielraum eingeräumt. Verbindliche Vorgaben des Ausschreibungsprozederes hat der Arbeitgeber nur dann zu beachten, wenn diese durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (vgl. § 77 Abs. 6 BetrVG) steht dem Betriebsrat insoweit jedoch nicht zu. Regelungen können nur in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung erfolgen (§ 88 BetrVG).
RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
Redaktion (allg.)
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