Fremdgeschäftsführer - abhängig Beschäftigter

Der Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital nicht beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer), ist grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und versicherungs- und beitragspflichtig

BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10-01 R § 7 Abs. 1 SGB IV; § 1 SGB VI; § 168 AFG (seit 1998: § 25 SGB III)

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist seit März 1992 Geschäftsführer einer GmbH, deren Stammkapital allein von einer norwegischen Genossenschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird. Die GmbH vermarktet in Deutschland vor allem Käse, den die Mitglieder der Muttergesellschaft herstellen. Der Kläger erhielt 1992 eine monatliche Vergütung von 12 500 DM, hatte Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall für drei Monate und auf bezahlten Urlaub von 30 Arbeitstagen im Jahr. Später kamen Gehaltserhöhungen, eine Weihnachtsgratifikation in Form eines 13. Monatsgehalts, eine Jahresleistungsprämie und der Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung hinzu. Die GmbH hielt den Kläger zunächst für versicherungs- und beitragspflichtig und führte Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) ab. Im Juni 1995 teilte sie der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle mit, sie halte den Kläger nunmehr als Geschäftsführer ab Januar 1992 nicht mehr für versicherungspflichtig. Die Beklagte stellte jedoch mit Bescheid vom 27. Juni 1995 fest, dass der Kläger als nicht am Kapital der GmbH beteiligter Fremdgeschäftsführer bei der GmbH abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht unterliege. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück.

Entscheidung

Das SG hat die BA, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die GmbH zum Rechtsstreit beigeladen und die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger und die beigeladene GmbH haben Revisionen eingelegt. Sie beantragten festzustellen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht versicherungspflichtig ist. Das BSG hat entschieden: Die Revisionen sind unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger war bei der GmbH abhängig beschäftigt und deshalb in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig. Für die Rentenversicherung folgt dies aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. In der Arbeitslosenversicherung waren bis Ende 1997 nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG beitragspflichtig Personen, die als Angestellte beschäftigt waren (Arbeitnehmer). Seit 1998 erklärt hier § 25 Abs. 1 SGB III Personen für versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV (seit 1. Januar 1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers aber auch eingeschränkt und ""zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess"" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19). Das BSG hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung auch bei Organen juristischer Personen - dazu gehören Geschäftsführer einer GmbH - angewandt. Auch hier ist entscheidend, ob sie von der Gesellschaft persönlich abhängig sind. Nur in Ausnahmefällen hat der Gesetzgeber derartige Personen vom Kreis der Beschäftigten oder der Versicherungspflichtigen ausgenommen. Dies ist für die Vorstände von Aktiengesellschaften geschehen, die kraft besonderer gesetzlicher Regelung in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig und in der Arbeitslosenversicherung seit 1993 kraft Gesetzes nicht mehr beitragspflichtig bzw. nach dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB III versicherungsfrei sind.

 

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Konsequenzen

Geschäftsführende Organe juristischer Personen sind im Regelfall abhängig beschäftigt, wenn sie an deren Kapital nicht beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer). Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist nur unter besonderen Umständen zu verneinen, z.B. bei Geschäftsführern, die mit den Gesellschaftern familiär verbunden sind und die Geschäfte faktisch wie Alleininhaber führen. Im vorliegenden Verfahren war eine abhängige Beschäftigung zu bejahen: Der Kläger erhält eine feste monatliche Vergütung und ein 13. Monatsgehalt. Er hat Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall, bezahlten jährlichen Erholungsurlaub und Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung. Er ist weder am Stammkapital der GmbH noch an ihrem Gewinn oder Verlust beteiligt. Der Kläger kann zwar als Geschäftsführer im Rahmen des Geschäftszwecks weitgehend weisungsfrei agieren. Die Muttergesellschaft bestimmt jedoch die Geschäftspolitik. Der Kosten- und Finanzplan und die erstellte Bilanz sind von dem durch die Gesellschafterversammlung eingesetzten Beirat zu genehmigen. Dass der Geschäftsführer seine Arbeit selbst einteilen, Zeit, Ort und Art ihrer Ausführung selbst bestimmen kann und insoweit keinen Weisungen Dritter unterliegt, seien nach Ansicht des BSG keinesfalls Umstände, die von vorn herein gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Hierbei handele es sich um Dienste höherer Art, die im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet werden, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie also in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen.

Praxistipp

Praxistip Bevor ein Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Einzugsstelle erklärt, dass es einen Mitarbeiter nicht (mehr) für versicherungspflichtig hält und deshalb keine Zahlungen mehr leisten will, ist gründliche Prüfung der diesbezüglichen Rechtsprechung angeraten. Gewichtige Indizien für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung können die Zahlung eines 13. Monatsgehalts sowie Anspruch auf bezahlten Urlaub und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sein. Es kann auch nicht allein aus der beachtlichen Höhe des zustehenden Arbeitsentgelts geschlossen werden, der Geschäftsführer sei nicht als abhängig Beschäftigter anzusehen. Übersteigt das Arbeitsentgelt bestimmte Grenzen, führt dies nur in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung bleibt es bei der Versicherungs- und Beitragspflicht; hier ist lediglich eine Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Dr. Gerwin Udke, Berlin

Redaktion (allg.)

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