Freizeitausgleich für Betriebsratsreisen

Reisezeiten, die ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, um an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung teilzunehmen, können nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung begründen. Das setzt voraus, dass die Teilzeitbeschäftigung die Ursache dafür ist, dass die Reise außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde. Daran fehlt es, wenn die Reise auch dann außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hätte, wenn das Betriebsratsmitglied vollzeitbeschäftigt gewesen wäre.

BAG, Urteil vom 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 § 37 Abs. 3, 6 BetrVG

1106
Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com

Problempunkt

Mit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin war eine wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35,68 Stunden vereinbart, wobei sie jeden Freitag vier Stunden, und zwar von 8 bis 12 Uhr, zu arbeiten hatte. Während in ihrer Abteilung die Arbeitszeit freitags um 12 Uhr endete, wurde in anderen Abteilungen freitags zum Teil überhaupt nicht, teilweise aber auch bis 15 Uhr gearbeitet. Im Betrieb der Beklagten gibt es keinerlei Regelung über die Vergütung von Dienstreisezeiten.

Die Betriebsratsschulung, an der die Klägerin teilnahm, endete am Freitag um 12 Uhr. Ihre Rückreise erfolgte anschließend von 14.18 Uhr bis 18 Uhr.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr für die vierstündige Reisezeit ein Anspruch auf die Gewährung von Freizeitausgleich zustehe, weil die Rückreise aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit, jedoch innerhalb der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten stattgefunden habe. Letztere hätten eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und einen 8-Stunden-Tag.

Entscheidung

Nach Auffassung des BAG hat die Klägerin keinen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung als Ausgleich für die Rückreise.

Betriebsräten steht grundsätzlich ein entsprechender Anspruch als Ausgleich für betriebsbedingte Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit zu (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 16.4.2003 - 7 AZR 423/01) hat der Senat ausgeführt, dass solche Gründe nur vorliegen, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Unternehmenssphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden konnte. Gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegen betriebsbedingte Gründe auch vor, wenn das Engagement im Gremium wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der BR-Mitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des betroffenen Mitglieds erfolgen kann. Das gilt gem. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ebenso für die Teilnahme an Betriebsratsschulungen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber ein Limit vorgesehen, demzufolge der Ausgleichsanspruch auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten begrenzt ist.

Teilzeitbeschäftigung ist als Besonderheit im Sinne des § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anzusehen, da hier eine Abweichung von der betriebsüblichen Arbeitszeit (eines Vollzeitbeschäftigten) vorliegt. Die übliche Lage der Arbeitszeit wird durch die im Unternehmen allgemein festgelegte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bestimmt. Dabei kann auch eine unterschiedliche Festlegung für die jeweiligen Arbeitsbereiche/Arbeitnehmergruppen erfolgen. Die Erfurter Richter haben klar gestellt, dass für eine Besonderheit, also eine Abweichung von der betriebsüblichen Arbeitszeit, immer auf die normale Arbeitszeit des Bereichs bzw. der Mitarbeitergruppe des BR-Mitglieds abzustellen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen stand der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Die Schulung wurde ausschließlich vom Betriebsrat ausgewählt, so dass die Arbeitgeberin keinerlei Einfluss auf die Wahl des räumlich weit entfernten Schulungsortes genommen hat. Auch beruhte die zeitliche Lage der Rückreise nicht auf betriebsbedingten Gründen, da die Rückreise unabhängig von anderen BR-Mitgliedern erfolgte und in keinem ursächlichen Zusammenhang zu deren möglicherweise unterschiedlichen Arbeitszeiten stand. Ebenso fand die Rückreise nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Arbeitszeit der Klägerin statt. Diese hätte im Fall einer Vollzeitbeschäftigung auch außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit reisen müssen, da freitags die übliche Arbeitszeit ihrer Abteilung auch für Vollzeitbeschäftigte um 12 Uhr endet.

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Konsequenzen

Personalverantwortliche müssen in jedem Einzelfall feststellen, ob ein Anspruch auf Freizeitausgleich für von BR-Mitgliedern absolvierte Reisezeiten besteht.

Grundsätzlich muss die Betriebsratstätigkeit dazu aus betriebs- (nicht betriebsrats-)bedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Zu beachten ist, dass diese schon dann vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit aus Gründen, die in der Sphäre des Unternehmens liegen, nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Dieses ist insbesondere zu bejahen, wenn durch die Arbeitgeberseite Einfluss auf die Betriebsratstätigkeit genommen wurde, z.B. durch eine auf Wunsch der Personalverantwortlichen kurzfristig abgehaltene Betriebsratssitzung. "Betriebsbedingte Gründe" liegen gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch dann vor, wenn ein BR-Mitglied allein aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Gremiumsmitglieder nicht innerhalb seiner Arbeitszeit die Mandatstätigkeit - wie z.B. die Teilnahme an Sitzungen - ausüben kann.

Die Vorgabe des Gesetzgebers beschränkt sich nicht nur auf teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder. Ebenso sind Betriebsräte gemeint, die in Wechselschicht, ausschließlich Nachtschicht oder aufgrund eines KAPOVAZ-Vertrags arbeiten. Für Schulungen gilt: Bei der Prüfung über das Bestehen bzw. den Umfang eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs ist immer auf die konkret absolvierte - und nicht auf die durchschnittliche - Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten am Unterrichtstag abzustellen. Wenn möglich, sollte der Arbeitgeber sich bei der Beurteilung auf die Abteilung/Filiale/Betriebsteil/Schicht oder den Arbeitsbereich bzw. die Arbeitnehmergruppe beziehen, in der das zu schulende BR-Mitglied tätig ist.

Praxistipp

Wegen Fehlens einer entsprechenden Vorgabe des Gesetzgebers haben nicht nur die Tarifvertragsparteien, sondern auch gerade die Betriebspartner die Möglichkeit, eine "Dienstreiseregelung" zu vereinbaren, an deren Inhalt dann auch die BR-Mitglieder gebunden sind. Bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung besteht ein weiter Handlungsspielraum. So kann z.B. eine Begrenzung außerhalb der Arbeitszeit absolvierter Reisezeiten auf nur zwei Stunden genauso vereinbart werden wie eine Staffelung der anzurechnenden Zeiten. Die Vereinbarung muss nicht unbedingt auf örtlicher Ebene erfolgen, sondern kann auch unternehmens- bzw. konzernweit erfolgen. Wichtig: Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschl. v. 8.12.1981 - 1 ABR 91/79) steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn durch den Arbeitgeber eine Dienstreiseordnung erlassen wird, in welcher u.a. die Erstattungen von Dienstreisekosten geregelt werden. Zudem sollte Arbeitgeber unbedingt bedenken: Auch wenn Personalverantwortliche Verständnis für etwaige Ausgleichsforderungen von BR-Mitgliedern haben, sollten sie beachten, dass das Unternehmen aufgrund des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots aus § 78 BetrVG gehalten ist, die Reisezeiten der Mandatsträger genauso zu bewerten, wie die von regulären Arbeitnehmern im Interesse des Betriebs durchgeführten Dienstreisen. Besteht hinsichtlich der Bewertung von Reisezeiten eine Vereinbarung, so findet die dort enthaltene Regelung auch Anwendung auf BR-Mitglieder. Wenn eine für alle Arbeitnehmer verbindliche Reisekostenregelung existiert, so ist eine Besserstellung von Betriebsräten bei der Reisekostenabrechnung verboten.

Friedrich, Rugenstein Bureau für vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betriebspartner, Berlin

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Freizeitausgleich für Betriebsratsreisen
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Zwischen den Parteien besteht Streit über die tarifvertragliche Gewährung von Überstundenzuschlägen. Die Klägerin ist für

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Der Kläger war bei der Beklagten

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Containerumschlag im Hamburger Hafen erfolgt rund um die Uhr teamweise wochentags in einem Drei-Schicht-System und am Wochenende in

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Durch einen Rechtsstreit zwischen der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras und der

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit 2008 als Produktionsmitarbeiterin. Es gilt ein vollkontinuierliches