Einmalzahlung - beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Pauschal versteuerte Vorteile, die eine Fluggesellschaft ihren Beschäftigten als Freiflüge oder verbilligte Flüge einräumt, sind als Einmalzahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 6-01 R § 14 Abs. 1, Satz 1, § 23a SGB IV, § 40 Abs. 1 EStG

1106
Bild: beeboys/stock.adobe.com
Bild: beeboys/stock.adobe.com

Problempunkt

Eine Fluggesellschaft bietet ihren Mitarbeitern freie oder verbilligte Flüge mit einer Reservierungsbeschränkung an. Entsprechend dem Geldwert in Anspruch genommener Flüge führte sie für 1990 pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ab. Sozialversicherungsbeiträge entrichtete sie nur, soweit der geldwerte Vorteil des einzelnen Arbeitnehmers über 2.000 DM im Kalenderjahr lag. Die beklagte Krankenkasse verlangte von der Fluggesellschaft für 1990 Gesamtsozialversicherungsbeiträge von 3.338,10 DM für 15 Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin widersprach mit der Begründung, der geldwerte Vorteil der Vergünstigung sei nach § 2 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und deshalb beitragsfrei.

Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Beim geldwerten Vorteil der Mitarbeitervergünstigung handele es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das unbeschränkt und unabhängig von steuerrechtlichen Vorschriften beitragspflichtig sei. Das Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die den Mitarbeitern 1990 gewährten Vergünstigungen - kostenlose bzw. verbilligte Flüge - sind geldwerter Vorteil, den sie auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Klägerin erlangten. Im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist dieser geldwerte Vorteil Arbeitsentgelt. Es handelt sich um Einmalzahlungen im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV und dessen Vorgängerregelungen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - das sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!

Konsequenzen

Der geldwerte Vorteil der Vergünstigungen bei Mitarbeiterflügen ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, ähnlich wie ein zusätzliches 13. Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder ein Jahresbonus. Bei betrieblichen Zuwendungen, die nicht ausschließlich durch die Arbeit in einem konkreten Abrechnungszeitraum erworben worden sind, kann für größere Zeiträume eine Verteilung auf zurückliegende Abrechnungszeiträume vorgenommen werden. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BGBl. I, S. 1532) hatte der Gesetzgeber die Heranziehung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt neu geregelt. Seither ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auch auf zurückliegende Abrechnungszeiträume zu verteilen, soweit es zusammen mit dem laufenden Entgelt im Zeitraum seiner Auszahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Trotz Pauschalbesteuerung gilt hier die grundsätzliche Beitragspflicht. Der Senat hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, auf bestimmte Möglichkeiten der Ungleichbehandlung auf Grund der in Nuancen abweichenden Regelungen zu den ""sonstigen Bezügen"" im Steuerrecht und dem ""einmalig gezahlten Arbeitsentgelt"" hinzuweisen. Wegen der bestehenden weit gehenden Übereinstimmung sieht er aber derzeit keinen Anlass, diese Regelungen aus Gründen der Ungleichbehandlung zu beanstanden.

"

Praxistipp

Gewährt ein Betrieb seinen Arbeitnehmern auf Grund ihrer Beschäftigung in dem Unternehmen bestimmte geldwerte Vergünstigungen - hier verbilligte bzw. freie Mitarbeiterflüge - so sind diese als Einmalzahlungen Arbeitsentgelt, das den gesetzlichen Vorschriften zur Beitragspflicht unterliegt. In einem weiteren Urteil vom 7. Februar 2002 hat das BSG entschieden, dass auch Belegschaftsrabatte einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt als Einmalzahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind (B 12 KR 12 –01 R). Immer wieder kommt es vor, dass erst eine Betriebsprüfung durch die als Einzugstelle zuständige Krankenkasse Abrechungsfehler aufdeckt. Dabei werden oft, bezogen auf die Anzahl der begünstigten Mitarbeiter, recht erhebliche Beträge errechnet, die die Betriebskonten nicht unerheblich belasten können.

Dr. Gerwin Udke, Berlin

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Einmalzahlung - beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Anstellungsvertrag eines Frachtpiloten sah umfassende Geheimhaltungspflichten vor, der Tarifvertrag regelte, dass jegliche Nebentätigkeit der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Dass trotz angeordneter Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen rechtswirksam möglich sind, bestätigt eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Wären Sie nicht Personalerin geworden, was dann?

Ich

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Aktuelle Entwicklung

Die Region Asien-Pazifik sei die am schnellsten wachsende Region, in der Indien eine Schlüsselstellung einnehme

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der geldwerte Vorteil aufgrund eines zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Stock Options werden grundsätzlich zeitraumbezogen gewährt. Zwischen Zusage und erstmaliger