Diskriminierung des Lebenspartners beim Witwergeld

1. Ein berufsständisches Versorgungssystem kann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallen.

2. Die Weigerung, einem eingetragenen Lebenspartner Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, kann eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen.

(Leitsätze der Bearbeiter)

EuGH, Urteil vom 1. April 2008 – C-267/06

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Problempunkt

Der Kläger hatte im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft mit einem Kostümbildner begründet. Dieser war bei der auf einem Tarifvertrag basierenden Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (VddB) versichert. Nach ihrer Satzung erhalten Ehepartner von Versicherten Witwen- und Witwergeld, wenn die Ehe bis zu ihrem Tod bestanden hat.

2005 verstarb der Lebenspartner des Klägers. Seinen Antrag auf Gewährung einer Witwerrente lehnte die VddB ab, da die Satzung einen entsprechenden Anspruch für Lebenspartner nicht vorsehe. Mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) München rügte der Kläger die Ablehnung als unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung.

Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ließ das Gericht klären, ob das berufsständische Versorgungssystem der VddB in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt, und ob die Weigerung, einem eingetragenen Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.

Entscheidung

Zunächst prüfte der EuGH den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Nach Art. 3 der Richtlinie gilt sie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme, einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Nach Erwägungsgrund 13 der Richtlinie soll sich der Anwendungsbereich nur auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstrecken, deren Leistungen einem Arbeitsentgelt i.S.v. Art. 141 des EG-Vertrags gleichgestellt wurden.

Laut EuGH trifft dies für die Hinterbliebenenversorgung der VddB zu, denn sie entspringt dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Partners. Die VddB gründet sich auf einen Tarifvertrag, der die Sozialleistungen aufgrund der allgemeinen nationalen Rechtsvorschriften ergänzen soll. Das System wird ausschließlich von den Arbeitsvertragsparteien der betreffenden Branche ohne finanzielle Beteiligung des Staats finanziert. Zudem richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers und der Höhe der gezahlten Beiträge. Dies gilt, obwohl es sich bei der VddB um eine öffentliche Anstalt handelt und eine Pflichtzugehörigkeit zu dem System besteht.

Nachdem das Gericht den Anwendungsbereich der Richtlinie bejaht hatte, war zu klären, ob die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenversorgung an einen überlebenden Lebenspartner gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung verstößt. Hierzu stellte der EuGH im Licht des Vorlagebeschlusses fest, dass die Ehe in Deutschland zwar Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist, mit der Lebenspartnerschaft jedoch ein Institut geschaffen wurde, dessen Bedingungen sich ihr schrittweise angeglichen haben. Dies ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften, bspw. § 46 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, der die Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Witwenoder Witwerrente der Ehe gleichstellt.

Daher ist die Lebenspartnerschaft zwar nicht mit der Ehe identisch, bezüglich der Hinterbliebenenversorgung nach Ansicht des vorlegenden Gerichts aber mit ihr vergleichbar. Die Satzung der VddB gewährt eine Hinterbliebenenversorgung jedoch nur überlebenden Ehegatten, so dass Lebenspartner insoweit eine weniger günstige Behandlung erfahren.

Befinden sich überlebende Ehegatten und Lebenspartner tatsächlich in einer vergleichbaren Situation, so stellt die Weigerung, Lebenspartnern eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, auch nach Ansicht des EuGH eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar. Ob eine solche Vergleichbarkeit vorliegt, muss nun das VG München abschließend prüfen.

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Konsequenzen

Hält das VG München die Situation von Lebenspartnern und Ehegatten für vergleichbar, ergibt sich aus dem Urteil des EuGH die weitere Schlussfolgerung: Dem Verstoß gegen das in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzte Diskriminierungsverbot ist dadurch abzuhelfen, dass die ungünstigere Behandlung unterbleibt und die Hinterbliebenenversorgung auch Lebenspartnern gewährt wird. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung vergleichbare Fälle zukünftig bewertet.

In einem Urteil vom 28.4.2008 (12 K 2264/07) hat das VG Stuttgart einen Anspruch des Lebenspartners auf Mitversicherung in der Postbeamtenkrankenkasse verneint. Die dort vorgesehene Anknüpfung an den Familienstand „verheiratet“ stellt nach seiner Auffassung keine unmittelbare Diskriminierung dar. Mangels Vergleichbarkeit der Situation mit Ehegatten würden Lebenspartner auch nicht mittelbar benachteiligt.

Praxistipp

Berufsständische Versorgungssysteme und andere Sozialeinrichtungen knüpfen Hinterbliebenenleistungen regelmäßig an Begriffe wie „Ehe“ oder den Familienstand. Auch wenn der EuGH hierin eine nicht zu rechtfertigende unmittelbare Diskriminierung sieht, stellen diese Fälle wohl eher Beispiele mittelbarer Benachteiligungen dar, da sie nicht ausdrücklich auf die sexuelle Ausrichtung abstellen. Eine mittelbare Diskriminierung kann jedoch zulässig sein, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen. Dennoch empfiehlt es sich, entsprechende Versorgungssysteme auf diskriminierende Regelungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Sollten die deutschen Gerichte der Bewertung des EuGH folgen, bliebe im Streitfall nur das Argument, dass die Situation nicht vergleichbar ist, um der Annahme einer unmittelbaren Benachteiligung entgegenzutreten.

RAin Britta Alscher, RA und FA für Arbeitsrecht Thomas Wahlig, Salans LLP, Berlin

Redaktion (allg.)

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