Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

1. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MuSchG schließen sich gegenseitig aus.

 

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverbot oder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist maßgeblich das ärztliche Attest, welches der Arbeitnehmerin ausgestellt worden ist.

 

3. Ist das Attest uneindeutig und bestreitet der Arbeitgeber die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverbotes, so muss das entscheidende Gericht Beweis erheben über diese Frage und zwar durch Einvernahme eines sachverständigen Zeugen, hier des behandelnden Arztes.

(redaktionelle Leitsätze)

BAG, Urteil vom 13. Februar 2002 - 5 AZR 588/00 § 3, 11 MuSchG; § 286 ZPO

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Mutterschutzlohn. Die Klägerin ist seit 1995 als kaufmännische Beschäftigte bei der Beklagten angestellt. Am 25. März 1998 erfuhr sie von ihrer Schwangerschaft und meldete sich am 27. März 1998 arbeitsunfähig krank. Bis zum 10. Mai 1998 leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung. Anschließend bezog die Klägerin Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Mit Datum vom 19. Mai 1998 erteilte der behandelnde Facharzt der Klägerin ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG. In der Bescheinigung heißt es: "Hiermit erteile ich für o.g. Patientin ab sofort ein Beschäftigungsverbot, da Pat. unter erheblichen psychischen Beschwerden am Arbeitsplatz leidet und die Schwangerschaft gefährdet ist." Die Klägerin befand sich im April 1998 in stationärer Behandlung. Im Laufe des Rechtsstreits legte sie mit Datum vom 2. September 1998 ein weiteres Attest ihres Arztes vor, in dem dieser den Ausspruch des Beschäftigungsverbotes damit begründete, dass die Klägerin laut ihrer Aussage Probleme mit ihrem Chef habe. Dieser setze sie erheblich unter Druck; ihr Zustand habe sich derart verschlechtert, dass sie kurz vor einem Nervenzusammenbruch stehe. Vor diesem Hintergrund habe er ein totales Beschäftigungsverbot befürwortet. Die Klägerin hatte seit dem 27. März 1998 nicht mehr bei der Beklagten gearbeitet. Die Beklagte verweigerte die Gehaltszahlung vom 19. Mai 1998 bis zum Beginn der gesetzlichen Sechswochenschutzfrist am 8. Oktober 1998 mit der Begründung, die Beschwerden der Klägerin seien krankheitsbedingt gewesen und hätten zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Arzt habe die Angaben der Klägerin zur Situation am Arbeitsplatz ungeprüft übernommen; diese Angaben zu bestehenden Problemen am Arbeitsplatz seien unrichtig und entbehrten jeder Grundlage. Die Klägerin verlangt die Zahlung von Mutterschutzlohn und unterlag zunächst vor dem LAG.

 

Entscheidung

Die Revision der Arbeitnehmerin hatte Erfolg. Das LAG hat es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen hatte, sich die näheren Gründe für den Ausspruch eines Beschäftigungsverbots durch Einvernahme eines sachverständigen Zeugen - hier des behandelnden Arztes - erläutern zu lassen. Der Rechtsstreit wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

Konsequenzen

Gemäß § 11 Abs. 1 MuSchG hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Weitergewährung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit der Arbeit aussetzen muss. Ein solches Beschäftigungsverbot ist durch den behandelnden Arzt zu bescheinigen. Das ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv (BAG, Urt. v. 1.10.1997 - 5 AZR 685/96, BAGE 86, 347, 350 m.w.N.). Das BAG stellte in diesem Zusammenhang wiederholt fest, dass für den Arzt ein Beurteilungsspielraum bei der Frage besteht, ob es sich um eine krankheitsbedingte Arbeitunfähigkeit handelt oder ob ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist. Es machte noch einmal deutlich, dass der Anspruch auf Mutterschutzlohn nur dann besteht, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss also eine nicht wegzudenkende Ursache für den Arbeitsausfall sein. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn ein krankheitsbedingter Zustand besteht, der in keinerlei Zusammenhang mit der Schwangerschaft zu sehen ist. Bestehen Zweifel an dem ausgesprochenen Beschäftigungsverbot, etwa weil der behandelnde Arzt aus Sicht des Arbeitgebers die Tatsachenschilderung der Schwangeren ungeprüft übernommen hat - z.B. psychische Belastung am Arbeitsplatz -, ist es dem Arbeitgeber unbenommen, Umstände vorzutragen, die den Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttern. Gerade bei einem mit einer Stresssituation am Arbeitsplatz begründeten Beschäftigungsverbot kann der Arbeitgeber die konkrete Darstellung der zugrundeliegenden Umstände verlangen. Die Arbeitnehmerin jedenfalls genügt zunächst ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung eines Beschäftigungsverbotes. Ist der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses durch den Vortrag des Arbeitgebers erschüttert, so steht nicht mehr mit der gebotenen Zuverlässigkeit fest, dass die Arbeitnehmerin wegen des ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes mit der Arbeit auszusetzen hat. Die Arbeitnehmerin kommt ihrer sie dann treffenden Beweislast jedoch nach, wenn sie den behandelnden Arzt unter Entbindung von der Schweigepflicht als sachverständigen Zeugen benennt. Das Gericht hat diesen dann auch zu hören.

Praxistipp

Bestehen beim Arbeitgeber Zweifel über die in einem ärztlichen Attest angegebenen Gründe zur Bescheinigung eines Beschäftigungsverbots einer Arbeitnehmerin, so kann er zunächst vom ausstellenden Arzt Auskunftserteilung darüber verlangen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin - führt diese ihre Arbeiten beispielsweise sitzend oder stehend aus - er bei Erteilung des Zeugnisses ausgegangen ist und welche Arbeitsbedingungen der Arzt als zumutbar befürworten würde. Nur wenn der Arbeitgeber diese objektiven Angaben kennt, kann er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin nicht andere, zumutbare Tätigkeiten zuweisen kann, die dem Beschäftigungsverbot nicht entgegenstehen würden. Will der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot wegen objektiver Zweifel nicht gegen sich gelten lassen, so kann er von der Arbeitnehmerin eine weitere ärztliche Untersuchungen von einem anderen Arzt verlangen. Die Arbeitnehmerin hat diesem Verlangen regelmäßig nachzukommen, wenn ihr der Arbeitgeber seine Gründe hierfür mitteilt. Dies wird damit begründet, dass im Falle eines Beschäftigungsverbots den Arbeitgeber die Verpflichtung trifft, seiner Arbeitnehmerin für dessen Dauer Arbeitsentgelt gem. § 11 Abs. 1 MuSchG zu zahlen.

RAin Katrin Borck, Bräunlingen

Redaktion (allg.)

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