Begünstigung bei vorzeitigem Bezug der Altersrente

1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, Versicherte mit 45 Pflichtversicherungsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu begünstigen.

2. Verfassungsgemäß ist es auch, Abschläge vorzunehmen, wenn ein Versicherter vorzeitig eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nimmt.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u. a.

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Für Pflichtversicherte, die vor dem 1.1.1942 geboren sind und deren Versicherungskonto 45 Pflichtbeitragsjahre aufweist, gelten weiterhin die niedrigeren Altersgrenzen für den Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dadurch vermindert sich die Anzahl der Monate, die bei einem vorzeitigen Bezug dieser Rente zu berücksichtigen sind. Das führt im Vergleich zu anderen Versicherten im gleichen Lebensalter zu einer geringeren Kürzung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Der Zugangsfaktor ist einer der Faktoren, die nach der Rentenformel für die Rentenhöhe entscheidend sind. Folge der geringeren Kürzung ist also eine höhere Rente dieser Versicherten.

Ob diese Bevorzugung gegenüber anderen Versicherten verfassungsmäßig ist, war Inhalt eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter hatten außerdem zu prüfen, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass sich beim vorzeitigen Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit die Rentenhöhe durch die Kürzung des Zugangsfaktors auf Dauer mindert.

Die fünf Kläger aus dem Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Bundessozialgericht beantragten eine vorgezogen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI ab dem Alter von 60 Jahren. Vier der Kläger waren vor dem 1.1.1942 geboren, erfüllten aber mangels 45 Pflichtbeitragsjahren nicht die Voraussetzungen für einen günstigeren Rentenbezug nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Der fünfte Kläger war darüber hinaus erst nach dem Stichtag geboren. Alle Kläger erhielten aufgrund des geminderten Zugangsfaktors nur eine gekürzte Rente.

Entscheidung

Das BVerfG sah zwar in der Bevorzugung von Versicherten, die 45 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben, eine Ungleichbehandlung, hielt diese aber für gerechtfertig. Dabei betrachtete das BVerfG die Bevorzugung zunächst im Vergleich zu Versicherten mit einer kürzeren Pflichtbeitragszeit. Es verwies darauf, dass die Voraussetzung von 45 Pflichtbeitragsjahren dem System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht fremd ist. Der Umfang von Versicherungszeiten ist ein Faktor, der allgemein bei der Entstehung und Berechung von gesetzlichen Rentenansprüchen berücksichtigt wird.

Die Anzahl von 45 Pflichtversicherungsjahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie liegt auch der Berechnung der Standardrente nach § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zugrunde. Darüber hinaus bewegt sich die Bevorzugung im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

Im zweiten Schritt prüfte das BVerfG die Bevorzugung von Pflichtversicherten gegenüber freiwillig Versicherten, denen die Begünstigung nicht offensteht. Auch hieran nahm es keinen Anstoß. Pflichtversicherte haben i. d. R. nach Beitragszeit, -dichte und -höhe wesentlich stärker zur Versichertengemeinschaft beigetragen. Arbeitnehmer mit dieser Anzahl von Pflichtbeiträgen haben außerdem bereits seitdem sie 14 oder 15 Jahre alt sind ununterbrochen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten, die die Höhe ihrer Beiträge selbst bestimmen, können sie ihren Verpflichtungen auch nicht ausweichen. Da ihre Beiträge kalkulierbar und dauerhaft, sind bezeichnete das BverfG sie als die tragende Säule zur Finanzierung des gesetzlichen Rentensystems. Die Begünstigung von besonders verdienten Pflichtversicherten ist daher nicht zu beanstanden.

Sofern sich aus dem Stichtag 1.1.1942 Härten ergeben, sind diese hinzunehmen, da er sachgerecht festgelegt wurde. Offengelassen hat das BVerfG jedoch, ob die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten über den Rahmen der §§ 56 und 249 SGB VI hinaus bei der Berechnung der 45 Pflichtbeitragsjahre weibliche Versicherte verfassungswidrig benachteiligt. Denn wer solche nichtanrechenbaren Zeiten für die Kindererziehung zurücklegt, hat nicht die Möglichkeit, bis zum 60. Lebensjahr die erforderliche Anzahl von Pflichtversicherungsbeiträgen zu erarbeiten. Dies trifft weit überwiegend Frauen. Die Kläger konnten sich hierauf aber nicht berufen, so dass das BVerfG diesen Aspekt nicht zu prüfen brauchte.

Das Gericht billigte darüber hinaus die gesetzlichen Abschläge, wenn ein Versicherter vorzeitig eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bezieht. Es maß die Vorschriften an Artikel 14 GG. Dabei kam es zu dem Schluss, dass es sich um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt. Die Regelungen dienen dem Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Der niedrigere Zugangsfaktor, der zu einer geringeren Rentenhöhe führt, soll die finanzielle Mehrbelastung aufgrund des früheren Rentenbezugs ausgleichen. Mit den Abschlägen wollte der Gesetzgeber außerdem finanzielle Vorteile der Versicherten durch den vorzeitigen Rentenbezug im Vergleich zu anderen Versicherten vermeiden.

Die Stabilisierung der Finanzen ist im Rahmen von Artikel 14 GG eine anerkannte Zielsetzung. Die Kürzung des Zugangsfaktors ist zudem geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Das BVerfG hielt die Maßnahme auch für erforderlich. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsermessen zu, wie er die gesetzliche Rentenversicherung finanziell ausgestaltet. Es ist daher nicht möglich, ihn auf andere Methoden, insbesondere auf Einsparungen in anderen Bereichen der gesetzlichen Rentenversicherung, zu verweisen.

Die Höhe der Abschläge im Zugangsfaktor korrespondiert mit der Bezugsdauer der gekürzten Rentenzahlung. Beides ist daher untrennbar miteinander verbunden. Die Belastung ist auch nicht übermäßig, da sie an dem früheren Rentenbezug als Ursache der Mehrkosten ansetzt und sich auf den vorzeitigen Rentenbezieher als Verursacher beschränkt.

Das BVerfG sah in der dauerhaften Kürzung des Zugangsfaktors bei vorzeitigem Bezug der Altersrente auch keinen Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte. Die Kläger mussten damit rechnen, dass der Gesetzgeber angesichts der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Maßnahmen ergreift, um die Finanzierungsgrundlagen zu sichern.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

Konsequenzen

Nun ist letztendlich geklärt, dass es zulässig ist, die vor dem 1.1.1942 Geborenen beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zu begünstigen, sofern sie über die erforderliche Zahl an Versicherungsjahren verfügen. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit im Rahmen der Rentenversicherung. Das gilt auch für die Feststellung, dass die Rentenabschläge verfassungsgemäß sind.

Praxistipp

Das Urteil verleiht Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an einen Rentenbezug ohne Abschläge anknüpfen, Sicherheit. Die Parteien können sich jetzt darauf verlassen, dass solchen Vereinbarungen nicht nachträglich der Boden entzogen werden kann. Ungeklärt ist dagegen nach wie vor, ob die Nichtbeachtung von Kindererziehungszeiten weibliche Versicherte ungerechtfertigt benachteiligt.

RAin Almuth Heymer, Lovells LLP, Büro München

Redaktion (allg.)

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