Bedauernsformel im Arbeitszeugnis
Problempunkt
"Es ist vielfach üblich geworden, als Abschluss eines Zeugnisses eine Dankes-Bedauerns-Formel mit Zukunftswünschen anzubringen. Gleichwohl wird sie nicht als rechtlich notwendiger Bestandteil eines Zeugnisses anzusehen sein. Wird eine Schlussformel gebraucht, so darf sie nicht in Widerspruch zu dem vorangegangenen Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren.
Entscheidung
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, selbst das Zeugnis - unter Beachtung der Grundsätze hinsichtlich ""Wahrheit"" und ""Wohlwollen"" - zu formulieren; auf bestimmte Formulierungen kann er nicht festgelegt werden. Dies gilt auch für den Ausdruck des ""Bedauerns"" über das Ausscheiden.Auf bestimmte Formulierungen hat ein Arbeitnehmer aus Rechtsgründen keinen Anspruch; dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass sich in letzter Zeit ein - möglicherweise zu weitgehender - Formulierungsmechanismus eingespielt hat, der zu einer weitgehenden starren Fixierung von Zeugnissen führen kann (vgl. hierzu auch den Blickpunkt in der AuA-Ausgabe 12/99).
Sicher ist es richtig, dass ein Zeugnis - jedenfalls in bestimmten Positionen - für den weiteren beruflichen Werdegang von ausschlaggebender Bedeutung sein kann; dem gemäß ist es auch Aufgabe der Rechtsprechung, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang durch bestimmte Formulierungen, aber auch durch ihr Weglassen, unsachgemäß benachteiligt werden kann. Umgekehrt bleibt der Arbeitgeber Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Zeugnisses, so dass ihm wenigstens eine ""Primärkompetenz"" für die Ausformulierung des Zeugnisses zukommen muss."
Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.
Konsequenzen
Praxistipp
"Dem Urteil ist zuzustimmen. Es wäre unvertretbar, den Arbeitgeber, der das Ausscheiden eines Mitarbeiters nicht bedauert, zu zwingen, im Zeugnis wahrheitswidrig das Gegenteil zu behaupten. In der Praxis wird der Ausdruck des Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters oft als einzige nach der Rechtsprechung dem Arbeitgeber verbleibende Möglichkeit empfunden, ""die Wahrheit zu sagen"", mit der Folge, dass das Zeugnis insoweit für spätere Arbeitgeber nur noch einen Restinformationswert besitzt."
Dr. Wolf Hunold, Neuss
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
In einem zunächst sehr positiv verlaufenden Arbeitsverhältnis kam es zunehmend zu Problemen in der Kommunikation. Da der Arbeitgeber dem
Problempunkt
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Problempunkt
Die Parteien streiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2021
Weder § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO noch § 241 Abs. 2 BGB verpflichten den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu erteilen
Problempunkt
Die Klägerin war mehrere Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Sie begehrt die wiederholte Änderung ihres Endzeugnisses, nachdem sie
In vielen Fällen ist es zweifelhaft, ob beschäftigte Personen als Angestellte oder als z. B. freie Mitarbeiter anzusehen sind. Um diese