Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld

Erlangt die Bundesanstalt für Arbeit für das nach § 105a AFG gezahlte Arbeitslosengeld vom Rentenversicherungsträger in vollem Umfang Ersatz, so entfällt insoweit die Minderung der Anspruchsdauer.

BSG, Urteil vom 23. Juli 1998-B 11 AL 97/97 R §§ 105a, 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG; §§ 103, 107 SGB X; 33 77 SGG

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger konnte seine Beschäftigung als Müller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Nach dem Bezug von Krankengeld meldete er sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), das ihm das Arbeitsamt mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen bewilligte. In seinem Antrag auf Alg wies er auf einen Hüftschaden und die Rentenantragstellung hin. Vom 26. Juli 1991 bis 31. Januar 1994 erhielt der Kläger eine Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Die LVA erstattete der Bundesanstalt für Arbeit (Beklagte) insoweit das gezahlte Alg einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge für 116 Leistungstage in vollem Umfang. Die Beklagte bewilligte dem Kläger im Anschluss daran zwar Alg und nachfolgend Arbeitslosenhilfe, lehnte es jedoch ab, ihm Alg für den Erstattungsumfang weiter zu gewähren.

Entscheidung

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das BSG bestätigte die Entscheidungen des SG und des LSG , wonach dem Kläger noch Anspruch auf Alg für 116 Leistungstage zustehe. Zwar hatte der Kläger das vom Arbeitsamt für insgesamt 312 Tage bewilligte Alg bezogen, so dass sein Anspruch an sich nach § 110 Satz 1 Nr. 1 AFG in vollem Umfang erfüllt war. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber die Rechtsprechung des BSG, wonach die Dauer des Anspruchs auf Alg nicht um die Tage der Gleichwohlgewährung gemäß § 110 Satz 1 Nr. 1 AFG gemindert bleibt, wenn und soweit die Arbeitsverwaltung für die Aufwendungen Ersatz erlangt, auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Danach entfällt die eingetretene Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt, der Arbeitnehmer das empfangene Arbeitsentgelt erstattet oder ein zum Schadenersatz Verpflichteter die Bundesanstalt für Arbeit entschädigt.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

Konsequenzen

Praxistipp

Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg wird im Falle der Zuerkennung eines Anspruchs auf Übergangsgeld oder Rente nicht aufgehoben, sondern es wird lediglich ein Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger, nicht jedoch gegen den Versicherten begründet. Der Anspruch des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger gilt als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch der Bundesanstalt besteht (§ 107 Abs. 1 SGB X). Allein aufgrund dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Erstattungsverfahrens kommt es nicht zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. In ihrer früheren Verwaltungspraxis hat die Bundesanstalt deshalb zu Recht abhängig von der Höhe der Erstattungsleistung ganz oder teilweise davon abgesehen, den Anspruch auf Alg zu mindern, soweit der Rentenversicherungsträger Erstattungsleistungen erbracht hat. Jedenfalls soweit - wie im zur Entscheidung gestellten Fall - die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Zahlung von Alg in vollem Umfang durch den Rentenversicherungsträger erstattet werden, entfällt die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg.

Dr. Günther Schneider, Vorsitzender Richter am LSG Sachse

Redaktion (allg.)

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