Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage

Vereinbaren die Tarifvertragsparteien die Erhöhung der Entgelte um einen bestimmten Prozentsatz und für vor dem Tarifabschluss liegende Monate eine Pauschalzahlung, liegt darin eine einheitliche Vergütungserhöhung. Die Weitergabe der pauschalen Erhöhung und die erst -anschließende Anrechnung der prozentualen Erhöhung führt zu einer Änderung der Verteilung übertariflicher Zulagen und ist daher mitbestimmungspflichtig.

(nichtamtlicher Leitsatz)

BAG, Beschluss vom 21. September 1999 - 1 ABR 59/89 § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

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Problempunkt

Das zutreffende Gehaltsabkommen (Tarifvertrag) sah für die Angestellten der Arbeitgeberin ab dem 1. Januar 1997 eine Erhöhung der Gehälter um 1,5 , ab 1. April 1998 um 2,5 Prozent vor. Für die Monate Januar bis März 1997 war anstelle einer prozentualen Erhöhung ein Pauschalbetrag in Höhe von 200 DM brutto vorgesehen. Sofern die Monate Januar bis März 1997 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art war, sollte statt des Pauschalbetrages eine prozentuale Erhöhung um 1,5 Punkte gelten. Entsprechende Regelungen galten für die gewerblichen Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberin gewährte allen Beschäftigten für die Monate Januar bis März 1997 die vorgesehene Pauschale, ohne sie mit übertariflichen Zulagen zu verrechnen. Für die Zeit nach dem 1. April 1997 rechnete sie dagegen die Tariferhöhung von 1,5 Prozent vollständig auf die widerruflichen, übertariflichen Zulagen an. Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden, denn in seinen Augen waren die Pauschalregelung und die Tariferhöhung zum 1. April 1997 eine einheitliche Tariflohnerhöhung. Er wandte sich gegen die teilweise Anrechnung, weil sich seiner Meinung nach durch sie die Verteilungsgrundsätze verändert hätten. Das aber wäre mitbestimmungspflichtig.

Entscheidung

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wurde in allen Instanzen bestätigt. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht ein solches bei der Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen in den Fällen, in denen es sich um eine generelle Maßnahme handelt und sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen, d. h. die Verhältnisse der Zulagenbeträge zueinander ändern (BAG, Urt. v. 26.5.1998 - 1 AZR 704/97, AP Nr. .98 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, s. auch AuA 4/99, S. 179). Zusätzliche Voraussetzung ist dabei, dass innerhalb des mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmens für die Anrechnung Gestaltungsspielraum verbleibt. Die Anrechnung ist dann mitbestimmungsfrei, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt; gleiches gilt, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird (BAG, Großer Senat v. 3.12.1991 - GS 2/90, AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

Nach diesen Grundsätzen war die Anrechnung im zu entscheidenden Fall mitbestimmungspflichtig. Es lag eine generelle Maßnahme vor, da die Anrechnung der Tariferhöhung auf eine Zulage, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern erhielt, auf einer generellen Entscheidung des Arbeitgebers beruhte, die individuelle Besonderheiten außer Betracht ließ und damit die Strukturformen des Entgelts betraf.

Für eine einheitliche Tariferhöhung spricht auch die Festlegung im Gehaltsabkommen, nach der dann, wenn die Monate Januar bis März 1997 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art sind, statt des Pauschalbetrages eine prozentuale Erhöhung von 1,5 Prozent zugrunde gelegt wird. Hinzu kommt, dass mit dem Pauschalbetrag ausdrücklich alle Ansprüche abgegolten waren, die sich für die Monate Januar bis März 1997 aus der Tarif-erhöhung ergeben. Diese Bestimmung wäre unsinnig, wenn die Tariferhöhung als eigenständige Maßnahme erst zum 1. April 1997 vorgenommen worden wäre.

Die Tarifvertragsparteien sind von einer einheitlichen Erhöhung der Tarifgehälter ausgegangen. Die Pauschalzahlung ist nur eine besondere Ausgestaltung der vereinbarten prozentualen Erhöhung. Die Arbeitgeberin hat diese einheitliche Erhöhung nur teilweise auf die übertariflichen Zulagen angerechnet, indem sie die Pauschalzahlung für das erste Quartal 1997 voll weitergegeben und erst ab dem 1. April 1997 die gesamte prozentuale Tariferhöhung mit den übertariflichen Zulagen verrechnet hat. Da bei dieser Vorgehensweise für die Arbeitgeberin Raum für eine andere Verteilungsentscheidung blieb und sich auch das Verhältnis der Zulagen zueinander änderte, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Konsequenzen

Praxistipp

Bei Tarifabschlüssen werden häufig für zurückliegende Zeiträume Pauschalzahlungen vereinbart. Sie gehören grundsätzlich zusammen mit vereinbarten prozentualen Erhöhungen für die Zukunft zu einer einheitlichen Tariferhöhung. Will der Arbeitgeber eine mitbestimmungsfreie Anrechnung auf übertarifliche Zulagen vornehmen, so darf er bei der Anrechnung nicht zwischen einer Pauschalzahlung (die er vollständig weitergibt) und der prozentualen Erhöhung (die er vollständig anrechnet) differenzieren. Vielmehr sollte er auch die Pauschalzahlung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig anrechnen.

RA Peter-Michael Still, Dormitz

Redaktion (allg.)

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