Amtskontinuität des Datenschutzbeauftragten?

1. Bestellt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragten für den Datenschutz, bietet er ihm damit an, den Arbeitsvertrag um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben für dessen Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern.

2. Fusionieren zwei gesetzliche Krankenkassen, erlischt das Amt des Datenschutzbeauftragten der früheren Krankenkassen. Es geht nicht nach § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf die neu gebildete Krankenkasse über.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 29. September 2010 – 10 AZR 588/09

1106
Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com

Problempunkt

Nach § 4f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisch erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für Datenschutz zu bestellen. Die Vorschrift regelt allein die einseitige Bestellung und nicht die vertragliche Grundlage, aufgrund derer sich der Beauftragte verpflichtet. Mit den Aufgaben nach dem BDSG kann der Arbeitgeber demnach sowohl eine Person von außerhalb, § 4f Abs. 2 Satz 3 BDSG, als auch einen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer betrauen.

Das BAG hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, was mit dem Amt eines betrieblich bestellten Datenschutzbeauftragten passiert, wenn der Betrieb, für den er bestellt war, durch Fusion mit einem anderen Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlischt.

Der Kläger war bei der AOK Sachsen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diese fusionierte später mit der AOK Thüringen. Dem Kläger wurde bei der AOK Thüringen eine Tätigkeit als Leiter eines bestimmten Projekts zugewiesen. Als betrieblicher Datenschutzbeauftragter wurde hingegen ein anderer Mitarbeiter bestellt. Hiergegen wandte sich der Kläger und beantragte, die AOK Thüringen zu verpflichten, ihn als ihren gesetzlichen und bestellten Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen. Sowohl Arbeitsgericht als auch LAG wiesen die Klage ab.

 

Entscheidung

Das BAG schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an. Es entschied, dass die Rechtsfähigkeit beider Krankenkassen mit ihrer Fusion gemäß § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V erloschen ist. Die AOK Thüringen ist zwar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkasse eingetreten. Ein Übergang des Funktionsamts betrieblicher Datenschutzbeauftragter fand damit allerdings nicht statt, da dieses jeweils nur unmittelbar beim ursprünglichen Rechtsträger besteht. Damit erlosch das Amt des Klägers als Beauftragter für den Datenschutz für die AOK Sachsen. Die aus der Fusion hervorgegangene neue Krankenkasse ist als „neue öffentliche Stelle“ gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB X, § 35 SGB I, § 4f BDSG verpflichtet, einen neuen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen.

Ferner befasste sich das BAG mit der individualrechtlichen Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Hierzu führte es aus, dass die Übertragung des Amts und der damit verbundenen Aufgaben nicht allein durch Ausübung des Direktionsrechts möglich ist. Erforderlich ist vielmehr eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Bestellt danach der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragten für den Datenschutz, liegt darin regelmäßig das Angebot, den Arbeitsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um die mit dem Amt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten verbundenen Aufgaben zu erweitern. Nimmt der Mitarbeiter das Angebot durch sein Einverständnis mit der Bestellung an, wird der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Übertragung des Amts geändert. Widerruft der Arbeitgeber – ohne eine andere vertragliche Vereinbarung – die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG oder entfällt das Amt auf andere Weise, ist die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. In diesem Fall bedarf es keiner Änderungs- oder Teilkündigung.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!

Konsequenzen

Mit der Entscheidung stellte das BAG klar, dass in allen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge das Amt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten entfällt und es keines Widerrufs der Bestellung gem. § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG durch den erlöschenden Rechtsträger bedarf. Diese Rechtsprechung ist damit nicht nur für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten von Relevanz, sondern auch für andere Betriebsbeauftragte (z. B. Abfallbeauftragte, § 54 Abs. 1 KrW-/AbfG; Gewässerschutzbeauftragte, § 21a WHG; Störfallbeauftragte, § 58c BImSchG; Strahlenschutzbeauftragte, § 29 Abs. 2 StrahlenschutzVO; Sicherheitsbeauftragte, § 22 SGB VII; Immissionsschutzbeauftragte, § 53 BImSchG). Ob das Amt des Betriebsbeauftragten auch im Falle einer Einzelrechtsnachfolge verbunden mit einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB erlischt, ist hingegen fraglich (vgl. Wiedtke, NZA 2005, S. 390).

Praxistipp

Bei der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht die Möglichkeit, entweder einen eigenen Mitarbeiter oder einen Externen mit dem Amt zu betrauen. Die Beauftragung eines Externen kann insbesondere wegen des ansonsten greifenden Sonderkündigungsschutzes gem. § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG sinnvoll sein. Bestellt der Arbeitgeber einen eigenen Mitarbeiter mit seiner Zustimmung zum Beauftragten für den Datenschutz, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt seines Arbeitsvertrags. Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe, wofür eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich ist. Diese kann nach der vorliegenden Entscheidung zwar auch konkludent erfolgen. Ihr Inhalt ist dann aber durch Auslegung zu ermitteln. Es ist daher empfehlenswert, eine ausdrückliche vertragliche Regelung für die Übertragung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter schriftlich zu vereinbaren und darin sowohl eine Befristung als auch eine Kündigungsfrist für die Fälle des rechtlichen oder tatsächlichen Wegfalls der Aufgaben nach dem BDSG vorzusehen.

RA und FA für Arbeitsrecht Dr. Sebastian Maiß, Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht, Düsseldorf

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Amtskontinuität des Datenschutzbeauftragten?
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der bei der Beklagten angestellte Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz als jüngste Novellierung der Betriebsverfassung ist erst ein paar Monate alt. Warum hat der DGB nun einen

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

DSGVO, BDSG, Landesdatenschutzgesetze etc. Reicht diese Regulierung zum Schutz der Privatsphäre der

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Blicken wir, nach unserer ausführlichen Analyse im Titelthema der vergangenen AuA 7/23, noch einmal

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze der BR-Arbeit

Der neu geschaffene § 79a Satz 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat bei der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Arbeitnehmerdatenschutz in Europa und Deutschland (status quo)

Wenige Rechtsgebiete sind in den letzten Jahren so stark von Europa