Änderung des Verteilungswunschs

1. Nach Abschluss des Konsensverfahrens gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG kann der Arbeitnehmer seinen geäußerten Verteilungswunsch nicht mehr während des gerichtlichen Verfahrens ändern.

2. Er muss stattdessen einen neuen Antrag nach § 8 TzBfG stellen, bei dem die zweijährige Sperrfirst des § 8 Abs. 6 TzBfG bei Vorliegen der Voraussetzungen zu beachten ist.

3. Ändert der Mitarbeiter seinen Klageantrag hinsichtlich des Verteilungswunschs, ist dies grundsätzlich nicht als neuer Antrag i. S. d. § 8 TzBfG auszulegen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 AZR 514/07

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitnehmerin beantragte vor Ablauf der Elternzeit beim Arbeitgeber, ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 33 Stunden zu reduzieren. Dabei gab sie einen bestimmten Verteilungswunsch an. Der Arbeitgeber, eine Rechtsanwaltskanzlei, lehnte den Antrag aus betrieblichen Gründen ab. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren einigten sich die Parteien auf die beantragte Verringerung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Während des Hauptsacheverfahrens beantragte die Klägerin eine Verteilung der Arbeitszeit, die vom ursprünglichen Antrag abwich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt gab ihrem Antrag statt.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der zuletzt gestellte Antrag der Klägerin unbegründet war. Er war nicht Gegenstand des abgeschlossenen Konsensverfahrens nach § 8 Abs. 2 bis 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer wählen, ob er nur beantragt, seine Arbeitszeit zu verringern, und die Verteilung dem Arbeitgeber überlässt oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht. Sofern der Mitarbeiter einen Verteilungswunsch äußert, darf er diesen jedoch spätestens mit Abschluss des Konsensverfahrens nicht mehr ändern. Das BAG ließ es dabei dahinstehen, ob der Beschäftigte bereits nach Antragstellung an seinen einmal geäußerten Verteilungswunsch gebunden ist oder nicht. Es deutete jedoch an, dass es dazu tendiert, eine Bindung in diesem frühen Stadium zu verneinen. Der Arbeitnehmer soll die Möglichkeit haben, seinen Verteilungswunsch während des Konsensverfahrens an die entgegenstehenden betrieblichen Gründe des Arbeitgebers anzupassen.

Spätestens im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung steht jedoch materiell der Streitgegenstand fest. Der Mitarbeiter kann ab diesem Zeitpunkt seinen Verteilungswunsch nicht mehr ändern. Er muss vielmehr einen neuen Antrag stellen, bei dem die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG zu beachten ist. Danach kann der Beschäftigte eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

Das BAG fasste die Änderung des Klageantrags durch Schriftsatz während des Hauptsacheverfahrens nicht als neuen Antrag auf. Hierzu hätte die Klägerin beim Arbeitgeber beantragen müssen, der Verringerung und der neuen Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen. Der Schriftsatz mit der Formulierung „wird beantragt, wie folgt zu erkennen“ genügte diesem Erfordernis nicht.

Da der Verteilungsantrag unbegründet war, war auch der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit unbegründet. Beide sind als einheitliches Vertragsangebot auszulegen. Das BAG stellte dabei den Satz auf: Macht ein Arbeitnehmer sowohl einen Verringerungs- als auch einen Verteilungswunsch nach § 8 TzBfG geltend, hängen beide erfahrungsgemäß voneinander ab.

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Konsequenzen

Dem Arbeitnehmer bleibt es nach dieser Rechtsprechung verwehrt, seinen einmal geäußerten Verteilungswunsch nach Abschluss des Konsensverfahrens nachträglich zu ändern. Er kann nur einen neuen Antrag stellen. Dieser unterliegt jedoch der zweijährigen Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG, sofern der Arbeitgeber den ursprünglichen Antrag berechtigt abgelehnt hat. Als Konsequenz dieser Entscheidung wird das Gericht bei einem neuen Antrag mit einer geänderten Verteilung der Arbeitszeit zu prüfen haben, ob der Arbeitgeber den ursprünglichen Antrag zu Recht abgelehnt hat. War das der Fall, unterliegt der neue Antrag der zweijährigen Sperrfrist. Hat er den Antrag dagegen zu Unrecht abgelehnt, wird es wohl zulässig sein, dass der Mitarbeiter nach Abschluss des Konsensverfahrens seinen Verteilungswunsch ändert.

Der Senat musste dies im vorliegenden Fall nicht abschließend entscheiden, da er die Änderung des Verteilungswunschs im gerichtlichen Schriftsatz nicht als neuen Antrag ausgelegt hatte.

Praxistipp

Will der Arbeitnehmer seinen Verteilungswunsch nachträglich ändern, muss er gegenüber dem Arbeitgeber einen neuen Antrag nach § 8 TzBfG stellen. Daher braucht sich das Unternehmen mit einer Änderung des Verteilungswunschs nach Abschluss des Konsensverfahrens ohne einen neuen Antrag nicht mehr auseinanderzusetzen. Hier bestehen gute Aussichten, dass der Mitarbeiter für zwei Jahre mit dem Änderungswunsch gesperrt ist, sofern der Arbeitgeber den ursprünglichen Antrag berechtigt abgelehnt hat. Etwas Anderes gilt nur, wenn Beschäftigte, die einen Verteilungswunsch geltend machen, diesen so formulieren, dass er nicht von dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit abhängt, d. h. eine Verringerung auch bei abweichender Verteilung möglich sein soll. In diesem Fall liegt kein einheitliches Vertragsangebot vor, so dass das Gericht auch bei geändertem Verteilungswunsch allein über den Verringerungsantrag entscheiden kann.

RAin Cornelia Klüting, Pusch Wahlig Legal, Berlin

Redaktion (allg.)

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